Rz. 322
Angaben zum Wert sind allenfalls auf der Grundlage von § 242 BGB zu machen, vor allem über wertbildende Faktoren eines zugewendeten Gegenstandes.[361] Ein Anspruch auf Erstellung und Vorlage eines (Sachverständigen-)Wertgutachtens besteht allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.[362] Die Kosten dafür würde der an dem Gutachten interessierte Auskunftsgläubiger zu tragen haben.[363]
Weiterhin sind anzugeben der Zeitpunkt der Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers.[364]
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