Rz. 322

Angaben zum Wert sind allenfalls auf der Grundlage von § 242 BGB zu machen, vor allem über wertbildende Faktoren eines zugewendeten Gegenstandes.[361] Ein Anspruch auf Erstellung und Vorlage eines (Sachverständigen-)Wertgutachtens besteht allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.[362] Die Kosten dafür würde der an dem Gutachten interessierte Auskunftsgläubiger zu tragen haben.[363]

Weiterhin sind anzugeben der Zeitpunkt der Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers.[364]

[361] BayObLG OLGE 40, 149; OLG Hamm FamRZ 1983, 1279; Soergel/Wolf, § 2057 BGB Rn 1; MüKo/Fest, § 2057 BGB Rn 6.
[362] OLG Hamm FamRZ 1983, 1279.
[363] BGZ 84, 31, 35 = NJW 1982, 1643; BGH NJW 1986, 127.
[364] OLG Koblenz ErbR 2016, 208 = FamRZ 2016, 662 = ZEV 2016, 206.

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