Rz. 257

Wartet der Anspruchsberechtigte jahrelang mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zu, so kann dies die Verwirkung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB zur Folge haben.

Ist der Hauptanspruch selbst verwirkt, so folgt daraus nicht zwingend auch die Verwirkung des Auskunftsanspruchs, weil die Verwirkung in aller Regel nur nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, die durch die Auskunft begehrt wird, beurteilt werden kann.

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