Rz. 291

Nicht selten wendet der Vollstreckungsschuldner ein, er habe erfüllt, d.h. die Auskunft ordnungsgemäß erteilt. Es ist streitig, ob dieser Einwand im Verfahren nach § 888 Abs. 2 ZPO zu behandeln ist oder eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhoben werden muss.

 

Rz. 292

Nach BGH ist der Einwand der erteilten Auskunft grundsätzlich nach § 767 ZPO geltend zu machen, er kann jedoch auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO beachtet werden, weil dort (selbstverständliche) Voraussetzung für die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsmitteln ist, dass der Vollstreckungsschuldner die unvertretbare Handlung nicht vorgenommen hat.[320] Ergibt die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens jedoch, dass die Auskunft bereits erteilt ist, so wäre die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung entfallen, weil der materiellrechtliche Anspruch erfüllt wäre.

[320] BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367 = FamRZ 2005, 199; OLG Naumburg, Beschl. v. 12.1.2010 – 8 WF 2/10, juris.

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