Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllungseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der materiellrechtliche Einwand der Erfüllung kann grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Er ist aber nur beachtlich, wenn die vom Vollstreckungsschuldner eingewandte Erfüllung des titulierten Anspruchs offenkundig, zugestanden, unstreitig oder nachgewiesen ist. Dagegen findet im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Beweisaufnahme über die dem materiellrechtlichen Erfüllungseinwand zugrunde liegenden Tatsachen nicht statt.

In diesem Falle ist der Erfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend zu machen.

 

Normenkette

ZPO §§ 888, 793

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 08.07.2003; Aktenzeichen 46 F 440/00)

AG Bonn (Beschluss vom 15.03.2002; Aktenzeichen 46 aF 440/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerinnen zu 1) und 2) vom 24.7.2003 wird der ihnen am 21.7.2003 zugestellte Beschluss des AG – FamG – Bonn vom 8.7.2003 – 46 F 440/00 –, durch welchen die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 15.3.2002 eingestellt worden ist, dahin abgeändert, dass es bei den Zwangsgeldbeschluss des AG – FamG – Bonn vom 15.3.2002 – 46a F 440/00 – verbleibt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.

 

Gründe

Die gem. § 793 ZPO zulässige – insb. frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerinnen hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das FamG in der angefochtenen Entscheidung vom 8.7.2003 auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners den Zwangsgeldbeschluss vom 15.3.2002 – 46a F 440/00 AG Bonn – eingestellt.

Der Vollstreckungsschuldner ist durch Teilurteil des AG Bonn – FamG – vom 11.9.2001 – 46 F 440/00 – verurteilt worden, Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über

a) Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der vollständigen monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers für den Zeitraum Februar 1999 bis Februar 2000;

b) Einkünfte aus Steuererstattungen durch Vorlage der aktuellen Lohnsteuer- bzw. Einkomenssteuerbescheide für 1999 und 2000 soweit bereits vorhanden;

c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage eines Verzeichnisses nebst Belegen über die Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum Februar 1999 bis Februar 2000;

d) Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Vorlage einer Bankbestätigung für den Zeitraum Februar 1999 bis Februar 2000;

e) sonstige Einkünfte.

Durch Beschluss des AG – FamG – Bonn vom 15.3.2002 – 46a F 440/00 – ist gegen den Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld von 1.000 DM ersatzweise 10 Tage Zwangshaft mit der Begründung angeordnet worden, dass der Vollstreckungsschuldner bis zum Beschlussdatum die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt habe, obwohl ihm hierzu ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei. Dieser Beschluss ist dem Vollstreckungsschuldner im Wege der Parteizustellung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens am 7.5.2003 (Bl. 136 GA) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.5.2003 (Bl. 135 GA) hat er gegen den Zwangsgeldbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung den Klägerinnen sei mit Datum vom 26.3.2002 umfänglich Auskunft erteilt worden. Mit Schreiben vom 4.2.2003, also erst 1 Jahr nach Fertigung des Beschlusses sei die Vollständigkeit der Auskunft moniert worden. Mit Schreiben vom 25.3.2003 seien die als fehlend gerügten Unterlagen an die Vollstreckungsgläubigerinnen übersandt worden.

Der Darstellung des Vollstreckungsschuldners sind die Vollstreckungsgläubigerinnen entgegen getreten. Sie tragen vor, dass nach Erlass des Teilurteils es mehrere erfolglose Anstrengungen ihrerseits gegeben habe, um die geschuldete Auskunft zu erhalten.

Da dies nicht gelungen sei, sei das Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben worden. Bis heute sei die geschuldete Auskunft nicht vollständig erteilt. So fehlten insb. die Lohnsteuerbescheide für 1999 und 2000 sowie die geschuldeten Bankauskünfte über eventuelle Vermögenserträgnisse.

Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat das FamG im Abhilfeverfahren die Vollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss eingestellt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerinnen.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da das AG in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 15.3.2002 eingestellt hat. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Vollstreckungsschuldner den Einwand der Erfüllung geltend gemacht. Dieser kann grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Er wäre beachtlich, wenn die vom Vollstreckungsschuldner behauptete Erfüllung unstreitig bzw. von ihm nachgewiesen wäre. Dagegen findet im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Beweisaufnahme über die dem Erfüllungseinwand zugrundeliegenden Tatsachen nicht statt (zum Meinungsstreit Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 888 Rz. 11).

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