a) Umfassender Auskunftsanspruch

 

Rz. 340

Der Erbschaftsbesitzer ist nach § 2027 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Erben

über den Bestand des Nachlasses – dazu gehören auch Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus (§ 1932 BGB) oder als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zukommen sollen – und
über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen
einschließlich der Surrogate (§ 2019 BGB)
sowie der Nutzungen (§ 2020 BGB)

Auskunft zu geben.

 

Rz. 341

§ 2018 BGB begründet bereits die Pflicht des Erbschaftsbesitzers, dem Erben ein Verzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen und dieses erforderlichenfalls nach § 260 BGB mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen. Dem Erben soll damit die Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB ermöglicht werden.

b) Auskunft über Surrogate und Nutzungen

 

Rz. 342

Mit der Auskunftspflicht bezüglich des Verbleibs von Erbschaftsgegenständen einschließlich der Surrogate (§ 2019 BGB) und der gezogenen Nutzungen (§ 2020 BGB) kommt die Auskunftspflicht einer Rechenschaftspflicht sehr nahe.

c) Verbleib von Erbschaftsgegenständen

 

Rz. 343

Nicht nur über den körperlichen Verbleib, sondern auch über den wirtschaftlichen Verbleib von Nachlassgegenständen ist Auskunft zu erteilen, d.h. auch darüber, ob und welcher Wertersatz für die verschwundenen Gegenstände in den Nachlass gelangt ist.

Über den strengen Wortlaut des § 2028 BGB hinaus bezieht sich die Auskunftspflicht auch auf solche Gegenstände, die schon vor dem Erbfall beiseite geschafft wurden.[377] Aber die Auskunftspflicht beinhaltet nicht die Pflicht, Nachforschungen über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen anzustellen.[378] Evtl. kann eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB bestehen.

[377] RGZ 81, 293, 295, 296.
[378] BGH DB 1964, 1443.

d) Auskunftsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag

 

Rz. 344

Führt der Erbschaftsbesitzer Geschäfte vor dem Erbfall oder auch danach, so kann sich eine Konkurrenz mit Auskunftsansprüchen nach §§ 666, 681 BGB ergeben. Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses kann unbeschadet eines etwaigen Erbschaftsbesitzers im Einzelfall auch deshalb bestehen, weil der in Anspruch genommene Miterbe bis zum Tod gesetzlicher Betreuer des Erblassers war oder weil er nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen hat. War ein Miterbe rechtlicher Betreuer des Erblassers und verfügte er in dieser Eigenschaft auch über eine Kontovollmacht, ist er gem. § 1872 BGB (bis 31.12.2022: § 1890 BGB a.F.) nach Beendigung der Betreuung gegenüber der Erbengemeinschaft zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung verpflichtet. Dieser Anspruch kann für den Nachlass in gesetzlicher Prozessstandschaft (§ 2039 BGB) geltend gemacht werden.[379]

[379] OLG Saarbrücken ZEV 2022, 248; hierzu Anm. Roth, NJW-Spezial 2022, 232. Vgl. auch OLG Hamm ZEV 2018, 426; OLG Düsseldorf ZEV 2016, 259.

e) Muster: Klageantrag

 

Rz. 345

Muster 9.17: Klageantrag

 

Muster 9.17: Klageantrag

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

a) den Bestand des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________,
b) den Verbleib der Erbschaftsgegenstände dieses Nachlasses einschließlich der Surrogate,
c) die von ihm gezogenen Nutzungen dieses Nachlasses.

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