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Der Kläger kann sich darauf beschränken, beim Vollstreckungsgericht das Zwangsmittel des § 888 ZPO nur androhen zu lassen, ohne es sofort festsetzen zu lassen. In Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob die Auskunft vollständig erteilt ist – was manchmal nur schwer zu beurteilen sein kann, erscheint dies empfehlenswert. Dieser Androhungsbeschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO.

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