Rz. 334

Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, so ist sie nach § 888 ZPO zu erzwingen (vgl. allgemein zur Zwangsvollstreckung von Auskunftsurteilen Rdn 281 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge