Rz. 6
Vermutet der Gläubiger den Tod des Schuldners, so kann er sich Gewissheit verschaffen durch:
▪ | Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder Standesamt der Wohnsitzgemeinde des Schuldners; zum Umfang der Auskunft aus dem Melderegister siehe OVG Münster NJW 1976, 532 |
▪ | Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht). Örtlich zuständig ist das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, § 343 FamFG |
▪ | Anfrage beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin[3] |
▪ | Anfrage beim Geburtsstandesamt des Erblassers. Vgl. zum Auskunftsrecht § 62 PStG. |
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