Rz. 372
Diejenigen Personen, die sich im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden haben, sind verpflichtet, dem Erben Auskunft zu erteilen
▪ | über die erbschaftlichen Geschäfte und |
▪ | über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. |
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