Rz. 106
Streitig war, ob lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht oder auch Unterhaltsverbindlichkeiten, die durch Vereinbarung modifiziert wurden.
Dazu das OLG Koblenz:[109]
Zitat
"Unterhaltsvereinbarungen zwischen dem geschiedenen Ehegatten und dem Erblasser, welche den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich ausgestalten (sog. unselbstständige Unterhaltsvereinbarungen), sind nach § 1586b BGB vererblich."
Handelt es sich also nur um eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts (was bei einer Vereinbarung regelmäßig und im Zweifel der Fall ist[110]), sind die Unterhaltszahlungen auch nach dem Tod nach § 1586b BGB weiter geschuldet.[111] Anderenfalls ist der Vertrag nach seinem Inhalt dahin auszulegen, ob das Leistungsversprechen auch für die Erben des Versprechenden gelten sollte.[112]
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