Rz. 106

Streitig war, ob lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht oder auch Unterhaltsverbindlichkeiten, die durch Vereinbarung modifiziert wurden.

Dazu das OLG Koblenz:[109]

Zitat

"Unterhaltsvereinbarungen zwischen dem geschiedenen Ehegatten und dem Erblasser, welche den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich ausgestalten (sog. unselbstständige Unterhaltsvereinbarungen), sind nach § 1586b BGB vererblich."

Handelt es sich also nur um eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts (was bei einer Vereinbarung regelmäßig und im Zweifel der Fall ist[110]), sind die Unterhaltszahlungen auch nach dem Tod nach § 1586b BGB weiter geschuldet.[111] Anderenfalls ist der Vertrag nach seinem Inhalt dahin auszulegen, ob das Leistungsversprechen auch für die Erben des Versprechenden gelten sollte.[112]

[109] OLG Koblenz RhNotZ 2003, 52.
[111] Danach auch BGH FamRZ 2004, 1546, 1547.
[112] Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4 Rn 127.

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