Rz. 402

Der Nachlassverwalter ist Partei kraft Amtes und untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1975, 1961, 1962, 1915, 1837 BGB. Insofern unterscheidet er sich vom Nachlasspfleger i.S.v. §§ 1960, 1961 BGB, der gesetzlicher Vertreter des Erben ist.[370] Im Prozess ist er gesetzlicher Prozessstandschafter. Der Erbe verliert die aktive und passive Prozessführungsbefugnis, § 1984 Abs. 1 BGB. Die durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Prozesse nimmt er auf, §§ 239, 246 ZPO. Er hat Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass, §§ 1984 Abs. 1 S. 1; 1985 Abs. 1 BGB, d.h., er kann sich auch mit Wirkung gegenüber dem Nachlass verpflichten, §§ 1975, 1915, 1793 BGB.

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