a) Begriff der Beerdigungskosten

aa) Allgemeines

 

Rz. 143

Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Gemeint sind die angemessenen (bis zum 31.12.1998 "standesgemäßen") Kosten. Hiervon umfasst ist all das, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört. Hierfür ist von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Beerdigung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist; auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in Betracht kommen.[163] An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben aber auch ihre Grenze; er ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen.[164]

[163] BGHZ 32, 72, 73.
[164] BGHZ 61, 238, 239 = NJW 1973, 2103; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1161.

bb) Beerdigungskosten im Einzelnen

 

Rz. 144

Zum Schutz des Erben und der Nachlassgläubiger soll nur der begrenzte Aufwand einer standesgemäßen Beerdigung vom Erben zu tragen sein, insbesondere dann, wenn Erbe und Totenfürsorgeberechtigter nicht identisch sind. Aus diesem Grunde ist die Rechtsprechung bei der Anerkennung von Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten relativ restriktiv.

Kosten nur einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier gehören zu den Bestattungskosten.[165]

Als Beerdigungskosten i.S.v. § 1968 sind von der Rechtsprechung die folgenden Kosten anerkannt:

Überführung an die endgültige Grabstätte,[166] auch aus dem Ausland[167]
Exhumierung, Überführung und endgültige Beerdigung im Rahmen der Angemessenheit[168]
Trauerkleidung[169]
Blumenschmuck[170]
Leichenmahl bei entsprechenden Gepflogenheiten[171]
Herstellung des Grabes[172]
Erstbepflanzung des Grabes[173]
Grabstein samt Aufstellung,[174] bei Familiengrabstein anteilig[175]
Feuerbestattung[176]
Sterbeurkunde[177]
Todesanzeigen durch Postversand und in der Presse[178]
Danksagungen durch Postversand und in der Presse.

Spätere Grabpflegekosten sind nach LG Heidelberg dann Kosten im Rahmen des § 1968 BGB, wenn ihnen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zugrunde liegt.[179]

 

Rz. 145

Von der Rechtsprechung wurden als Beerdigungskosten nicht anerkannt:

Reisekosten der Angehörigen zur Beerdigung;[180] anders jedoch, wenn den Betreffenden eine rechtliche Pflicht zur Beerdigung trifft,[181]
Die späteren Kosten der Grabpflege, weil diese keine rechtliche, sondern lediglich eine sittliche Pflicht ist.[182] Ausnahmsweise sind die Grabpflegekosten doch vom Erben zu tragen, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hat; in diesem Falle sind die daraus entstandenen Verpflichtungen Nachlassverbindlichkeiten in Form der Erblasserschuld.[183] Die Kosten der Grabpflege sind auch dann vom Erben zu tragen, wenn der Erblasser sie dem Erben im Wege der Auflage oder eines Vermächtnisses aufgegeben hat, in einem solchen Falle nach den allgemeinen Regeln des Auflagen- bzw. Vermächtnisrechts.

Zur Begleichung der anfallenden Bestattungskosten hat der Bestattungspflichtige vorrangig den Nachlass zu verwenden. Zumutbar ist der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses.[184]

 

Rz. 146

Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen.[185] Dass nach § 1968 BGB (nur) der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt, hat deshalb unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen.[186]

Eine unmittelbare Haftung des Kontos des Erblassers in der Weise, dass die Bank ohne Auftrag des Erblassers oder des/der Erben demjenigen, der die Bestattung vorgenommen hat, auszahlen dürfte, besteht nicht.[187]

[165] AG Hamburg, Urt. v. 9.1.2008 – 7c C 13/07, ErbR 2008, 202.
[166] RGZ 66, 308.
[167] LG Gießen DAR 1984, 151.
[168] BGH FamRZ 1978, 15.
[169] OLG Hamm, DAR 1956, 217, bejahend auch Weimar, MDR 1967, 980; Palandt/Weidlich, § 1968 Rn 2, teilweise wird die Ersparnis anderweitiger Aufwendungen abgezogen; vgl. Theda, DAR 1985, 13; Gaedke/Diefenbach, HB Friedhofs- und Bestattungsrechts, S. 128; a.A. OVG Koblenz NVwZ 2002, 1009, 1010; KG JW 1922, 1685; MüKo/Küpper, § 1968 Rn 4.
[170] OLG München BeckRS 2011, 14622 = NJW-Spezial 2011, 391.
[171] OLG Hamm VersR 1992, 405; Theda, DAR 1985, 10, 13 m.w.N.
[172] BGHZ 61, 238 = NJW 1973, 2103.
[173] OLG München NJW 1974, 703; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 987.
[174] RGZ 139, 393, 394;
[175] OLG Celle RuS 1996, 160.
[176] RGZ 154, 270.
[177] LG Hamburg VersR 1979, 64.
[178] OLG Hamm DAR 1956, 217.
[179] LG Heidelberg NJW-Spezial, 2011, 424.
[180] BGHZ 32, 72 = NJW 1960, 910; OLG Karlsruhe NJW 1954, 720; OLG München NJW 1974, 703, 704.
[181] OLG Karlsruhe MDR 1970, 48; ...

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