Rz. 442

Der Nachlassverwalter führt sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts (§§ 1960, 1962, 1915, 1837, 1886 BGB). Dieses hat den Nachlassverwalter zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens, das Interesse der Nachlassgläubiger gefährden würde.[425] In reinen Zweckmäßigkeitsfragen untersteht der Nachlassverwalter aber keinen gerichtlichen Weisungen.[426]

Der Nachlassverwalter haftet sowohl den Erben als auch den Nachlassgläubigern persönlich für schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, §§ 1915, 1833 BGB. Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn er das Aufgebotsverfahren zur Ermittlung von Nachlassgläubigern nicht betreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, dass unbekannte Gläubiger vorhanden sind, §§ 1985, 1980 BGB. Versäumt er es, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, so können sich daraus ebenfalls Schadensersatzansprüche ergeben, §§ 1985 Abs. 2, 1980 BGB.

Die Rechtsprechung des BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker[427] dürfte auch auf Schadensersatzansprüche gegen den Nachlassverwalter anzuwenden sein, denn auch hier handelt es sich um originär erbrechtliche Ansprüche. Danach verjähren diese gem. §§ 2219 Abs. 1, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren seit ihrer Entstehung, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker/Nachlassverwalter tätig geworden ist. Für den Nachlassverwalter stellt sich deshalb die Frage, vor der Annahme des Amtes mit den Erben eine Verkürzung der Verjährungsfrist gem. § 202 BGB zu vereinbaren.

[425] OLG Frankfurt/M. FamRZ 1998, 636, 637.
[426] Palandt/Weidlich, § 1985 Rn 2.
[427] BGH ZErb 2002, 356 = FamRZ 2002, 92; Anm. Otte, ZEV 2002, 499.

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