Rz. 18

Auch bei einer Grundstücksschenkung gilt für die Entstehung der Steuer die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Schenkungsteuer entsteht mithin mit dem Zeitpunkt der Ausführung. Demnach wäre eigentlich auf den Eigentumserwerb, mithin die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch, abzustellen. Um allerdings eine schenkungsteuerliche Ungleichbehandlung zu Schenkungen von beweglichen Gegenständen zu vermeiden – im Rahmen solcher Schenkungen sind die Parteien der zeitlichen Ungewissheit eines Katasterverfahrens nicht ausgeliefert –, gilt eine Grundstücksschenkung als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet sich – sofern die Umschreibung im Grundbuch später ausgeführt wird – also danach, wann die Auflassung i.S.d. § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung i.S.d. § 19 GBO vorliegen.[18] Ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt ist unbeachtlich.[19]

 

Rz. 19

Die Vollmacht, die Auflassung als dinglichen Vertrag später zu erklären, genügt nicht, da damit nach Auffassung der Finanzverwaltung der dingliche Rechtsübergang noch nicht unmittelbar eingeleitet ist. Sofern allerdings die Vertragspartner einen Dritten zur Abgabe und Entgegennahme der Auflassung und Eintragungsbewilligung bevollmächtigt haben, ist die Schenkung ausgeführt, wenn mit der Auflassung auch die Besitzverschaffung des Grundstücks erfolgt sowie Nutzungen und Lasten auf den Beschenkten übergehen.[20]

[18] R E 9.1 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStR 2019.
[19] R E 9.1 Abs. 1 S. 5 ErbStR 2019.
[20] R E 9.1 Abs. 1 S. 4 und 6 ErbStR 2019.

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