Rz. 8

Anders als im Strafrecht sind falsche Schlüssel nur solche, die ohne Kenntnis oder gegen den Willen des Berechtigten angefertigt worden sind.[4]
Auch die beim früheren Mieter oder beim Vermieter zurückgebliebenen Schlüssel bleiben "richtige" Schlüssel.[5]
Der Nachweis eines Einbruchdiebstahls ist normalerweise durch Einbruchspuren zu führen, die Verwendung richtiger Schlüssel muss ausgeschlossen werden.[6]
[4] OLG Köln, r+s 1992, 97; OLG Hamm, r+s 1994, 106; LG Düsseldorf, r+s 1991, 210; LG Frankfurt, r+s 1991, 211.
[5] OLG Hamm, r+s 1994, 106; LG Hamburg, VersR 1996, 95.
[6] OLG Saarbrücken, zfs 2004, 470.

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