Rz. 56
Sind keine oder nur noch wertlose oder im Wert unzureichende Nachlassgegenstände vorhanden, so bleibt dem Gläubiger noch der Weg, über §§ 1991 Abs. 1, 1978 ff. BGB gegen den Erben vorzugehen.[77] Der Anspruch kann sich auf Herausgabe von Surrogaten oder auf Leistung von Schadensersatz richten (siehe § 8 Rdn 82 ff.).
Hinweis
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist eine Pflichtverletzung des Erben i.S.d. § 1978 BGB. Liegt die Pflichtverletzung des Erben darin, dass Eigenschulden aus dem Nachlass befriedigt wurden, weil der Erbe eine Vollstreckung von Eigengläubigern in den Nachlass zugelassen hat (§ 783 ZPO), so ist strittig, ob der Erbe dies nach §§ 784 Abs. 2, 785, 767 ZPO analog aufheben lassen kann. Bejaht man dies,[78] so kann er durch dieses Vorgehen der Haftung des § 1978 BGB entgehen, weil dann kein Schaden mehr besteht.
Rz. 57
Zur Geltendmachung ist der Nachlassgläubiger nach § 1991 Abs. 1 BGB aktivlegitimiert.[79] Hierbei stehen ihm Hilfsansprüche zur Verfügung: Der Erbe schuldet nach §§ 1991, 1978, 666, 259 BGB Rechnungslegung.
Rz. 58
Da es sich bei den Ansprüchen aus §§ 1991 Abs. 1, 1978 BGB um Eigenverbindlichkeiten handelt, helfen dem Erben die haftungsbeschränkenden Einreden nicht. Er haftet nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem Eigenvermögen. Der Nachlassgläubiger kann der Dürftigkeitseinrede auch über die dolo-agit-Einrede des § 242 BGB entgegenhalten, dass der Erbe aus §§ 1991 Abs. 1, 1978 BGB haftet.[80]
Rz. 59
Hat der Erbe aufgrund seiner Verwalterhaftung bereits Schadenersatz an einen Nachlassgläubiger aus seinem Eigenvermögen geleistet, so ist er später kommenden Nachlassgläubigern gegenüber in diesem Umfang befreit. Der Gläubiger, der später seine Forderung geltend macht, hat das Nachsehen; denn der Erbe ist bei der Verteilung weder an einen bestimmten Verteilungsmaßstab noch an eine bestimmte Reihenfolge bei der Befriedigung der Nachlassgläubiger gebunden.
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