Rz. 1
Ehesachen sind Verfahren auf
▪ | Scheidung der Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG), |
▪ | Aufhebung der Ehe (§ 121 Nr. 2 FamFG), |
▪ | Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe (§ 121 Nr. 3 FamFG). |
Rz. 2
Als isolierte Verfahren kommen Ehesachen in der Praxis selten vor, da in der Regel der Amtsverbund (§ 137 Abs. 1 FamFG) greift und zumindest der Versorgungsausgleich mit zu regeln (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG) – jedenfalls zu tenorieren – ist (§ 224 Abs. 3 FamFG).
Rz. 3
In den folgenden Abrechnungsbeispielen soll jeweils von einem solchen Fall der isolierten Ehesache ausgegangen werden. Zur Abrechnung des Verbundverfahrens siehe § 10 Rdn 94 ff.
Rz. 4
Die Gebühren des Anwalts richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV. Eine Einigungsgebühr in der Ehesache selbst ist ausgeschlossen Anm. Abs. 5 S. 1 zu Nr. 1000 VV.
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