Rz. 20

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 

Rz. 21

Für den Anwalt des Antragstellers entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr bereits mit Einreichung des Antrags auf Ehescheidung.

 

Beispiel 4: Scheidungsverfahren ohne Termin

Der Anwalt reicht für die Ehefrau den Scheidungsantrag ein (Wert: 21.000,00 EUR). Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt oder eine Besprechung geführt worden war.

Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 21.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   964,60 EUR
  (Wert: 21.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 984,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   187,07 EUR
Gesamt   1.171,67 EUR
 

Rz. 22

Soweit sich die Sache vorzeitig erledigt, bevor der Scheidungsantrag eingereicht worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV auf 0,8.

 

Beispiel 5: Scheidungsverfahren, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt soll für die Ehefrau einen Scheidungsantrag einreichen. Zur Antragseinreichung kommt es jedoch nicht mehr, da die Eheleute sich versöhnt haben. Die Eheleute hatten ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 7.000,00 EUR; Kinder und Vermögen sind nicht vorhanden.

Der Anwalt erhält lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 21.000,00 EUR.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   593,60 EUR
  (Wert: 21.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 613,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,58 EUR
Gesamt   730,18 EUR
 

Rz. 23

Für den Anwalt des Antragsgegners entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr, sobald er den Gegenantrag stellt oder die Zustimmung zum Scheidungsantrag erklärt.[3] Ferner genügt auch das Einreichen eines Schriftsatzes mit Sachvortrag (siehe Nr. 3101 Nr. 1 VV). Für die bloße Bestellung im Scheidungsverfahren entsteht für den Antragsgegner noch nicht die volle 1,3-Gebühr, sondern lediglich die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV, wenn nicht später noch ein Schriftsatz eingereicht oder ein Termin wahrgenommen wird, der dann die volle Gebühr auslöst.

 

Rz. 24

War der Anwalt zuvor schon außergerichtlich tätig, ist die dort verdiente Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig, höchstens zu 0,75 anzurechnen.

[3] OLG Frankfurt/M. JurBüro 1981, 1527; KG JurBüro 1984, 880 = AnwBl 1984, 375.

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