Rz. 3

Vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe[3] kommen folgende abgestufte Maßnahmen in Betracht.

 

Rz. 4

Die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG anzuordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine schwer wiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Ebenso ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen (§ 2a Abs. 4 S. 2 StVG), wenn die Fahrerlaubnisbehörde nach Auswertung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung eine Nichteignung für nicht erwiesen hält.

Bei der Anordnung muss eine Frist gesetzt werden, deren Länge im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht: Sie muss in jedem Fall angemessen sein.[4]

Im Übrigen verlängert sich die Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a StVG, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.

 

Rz. 5

Bei den in Betracht kommenden Seminaren sind zu unterscheiden:

"gewöhnliches" Aufbauseminar (§ 2b Abs. 2 S. 1 StVG),
besonderes Aufbauseminar (§ 2b Abs. 2 S. 2 StVG),
Einzelseminar (§ 2b Abs. 1 S. 2 StVG)[5]
 

Rz. 6

Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird durch den Seminarleiter eine Teilnahmebescheinigung erstellt.[6]

[3] Zur Problematik jetzt instruktiv Rebler, SVR 2014, 291.
[4] Hentschel/König/Dauer, § 2a StVG Rn 32.
[5] Vgl. hierzu im Einzelnen und zum Inhalt der einzelnen Seminare Bode/Winkler, § 11 Rn 41–49.
[6] Vgl. Hentschel/König/Dauer, § 2a StVG Rn 32.

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