Rz. 27

Bei der (Neu-)Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind konkrete Änderungen der Lebenssituation und Lebensführung, die auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Einfluss haben können, zu berücksichtigen.

 

Rz. 28

Nach Bode/Winkler können dies verschiedene Umstände sein, z.B.

Stress,
Belastung,
Ermüdung,
Krankheit,
berauschende Mittel,
Alkohol.[28]

Bei der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis besteht keine Eignungsvermutung, d.h. die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann.[29]

 

Rz. 29

Stress, Belastungen oder Überforderungen können dazu führen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit eines Fahrzeugführers überschritten und Verkehrssituationen nicht richtig beurteilt bzw. gemeistert werden. Zu denken wäre z.B. an die Situation des Auslieferungsfahrers, der ständig in dem Konflikt, schnell Waren auszuliefern einerseits und keine Verkehrsbehinderungen beim Ladevorgang zu verursachen andererseits, in Stress gerät und schließlich – um den Arbeitsplatz nicht zu verlieren – die Interessen des Arbeitgebers als wichtiger bewertet als ein verkehrsgerechtes Verhalten. Diesem so belasteten Kraftfahrer kann es passieren, dass er wegen häufiger Verkehrsbehinderungen auffällig wird durch hohe Punkteintragungen im Fahreignungsregister. Ändert sich die berufliche Situation für diesen Auslieferungsfahrer, so kann dieser Umstand einen wichtigen Aspekt darstellen, der die durch sein früheres Verhalten indizierte Ungeeignetheit wieder aufhebt.

 

Rz. 30

Auch Ermüdung führt zu einem Absinken der Leistungsfähigkeit.[30] Eine ständige, evtl. berufsbedingte Überlastung führt zur Übermüdung. Diese Situation, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinflusst, kann sich ändern, wenn die zur Übermüdung führenden Umstände ausgeräumt werden entweder durch bessere Zeit- und Terminplanung oder durch eine Änderung der persönlichen oder beruflichen Situation.

 

Rz. 31

Auch krankheitsbedingte Einschränkungen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen können ausgeschaltet sein nach Diagnose der Ursachen und erfolgreicher therapeutischer Behandlung der Krankheit.

 

Rz. 32

Bei dem die Eignung aufhebenden oder einschränkenden Genuss von Drogen und insbesondere Alkohol führt eine festgestellte und objektiv nachgewiesene Abstinenz von diesen Drogen zu einer Veränderung bei der Eignungsbeurteilung.

[28] Bode/Winkler, § 3 Rn 315.
[29] OVG Münster NJW 2007, 2938; dazu Geiger, SVR 2008, 154.
[30] Zur Thematik allg. Quarch, SVR 2009, 215; ders., SVR 2012, 19.

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