Rz. 54
Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist Eignung wieder zu bejahen nach Beendigung des Missbrauchs, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Hiernach müssen gemäß Nr. 3.13.1 Abs. 4 der Begutachtungsleitlinien folgende Voraussetzungen gegeben sein (siehe auch Anh. Rdn 1):
▪ | ausreichende Änderung des Trinkverhaltens, |
▪ | die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol muss stabil und "motivational gefestigt" sein, |
▪ | kein körperlicher Befund lässt mehr auf Missbrauch schließen, |
▪ | verkehrsrelevante Leistungs- und Funktionsbeeinträchtigungen als Folge früheren Alkoholmissbrauchs fehlen, |
▪ | Berücksichtigung spezieller Kriterien bei Alkoholmissbrauch bei Kranken mit organischer Persönlichkeitsveränderung, |
▪ | Wiederherstellung der Eignung nach Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle zur Wiederherstellung der Eignung durch einen evaluierten Rehabilitationskurs.[41] |
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