Rz. 54

Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist Eignung wieder zu bejahen nach Beendigung des Missbrauchs, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Hiernach müssen gemäß Nr. 3.13.1 Abs. 4 der Begutachtungsleitlinien folgende Voraussetzungen gegeben sein (siehe auch Anh. Rdn 1):

ausreichende Änderung des Trinkverhaltens,
die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol muss stabil und "motivational gefestigt" sein,
kein körperlicher Befund lässt mehr auf Missbrauch schließen,
verkehrsrelevante Leistungs- und Funktionsbeeinträchtigungen als Folge früheren Alkoholmissbrauchs fehlen,
Berücksichtigung spezieller Kriterien bei Alkoholmissbrauch bei Kranken mit organischer Persönlichkeitsveränderung,
Wiederherstellung der Eignung nach Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle zur Wiederherstellung der Eignung durch einen evaluierten Rehabilitationskurs.[41]
[41] Vgl. hierzu im Einzelnen NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 21 ff.; Bode/Winkler, Rn 164.

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