Rz. 12

Die Gegenvorstellung dient dazu, das Gericht zu veranlassen, bestimmte eigene Entscheidungen zu ändern. Es ist umstritten, ob und inwieweit sie (auch) eine Durchbrechung der Bindungswirkung (unter Umständen auch der Rechtskraft) einer Entscheidung zur Folge haben kann.

 

Rz. 13

Weil das Rechtsmittel- und Beschwerderecht nicht unterlaufen werden soll, ist die Gegenvorstellung – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt zulässig. Zulässig ist sie bei Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, ferner in den Fällen, in denen das Gericht befugt ist, von sich aus eine Entscheidung zu ändern (z.B. bei Terminänderungen) oder gegen Zwischenentscheidungen des Gerichts über Verfahrensfragen, wie etwa das Festsetzen des Beschwerdewerts.

 

Rz. 14

Praxisrelevant ist die Gegenvorstellung in Berufungsverfahren hinsichtlich Beschlüssen, welche Prozesskostenhilfeanträge zurückweisen. Als letzte Möglichkeit, das Gericht in seiner Auffassung noch umzustimmen, kann mit ergänzenden Angaben Gegenvorstellung erhoben werden, um die begehrte Prozesskostenhilfe doch noch zu erhalten.

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