Rz. 264

Muster 9.13: Widerspruch gegen den Wechsel mit begründeten Einwendungen

 

Muster 9.13: Widerspruch gegen den Wechsel mit begründeten Einwendungen

An das

Amtsgericht/Landgericht

Zivilkammer
Kammer für Handelssachen

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

bestellt sich der Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten für den Beklagten und zeigt namens und in Vollmacht des Beklagten

Verteidigungsbereitschaft

an.

Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Klage

 
  als unzulässig abzuweisen;
  als unbegründet abzuweisen;
  als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen;
  dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
  das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Hilfsweise werde ich beantragen,

 
  dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Zur Klageerwiderung wird Folgendes vorgetragen:

Die Klage ist bereits unzulässig und damit als solche abzuweisen, weil _________________________
Der Wechselforderung ist schon deshalb zu widersprechen, weil die angebliche Unterschrift unter dem Wechsel nicht von dem Beklagten stammt. Der Beklagte hat den Wechsel nicht akzeptiert. Nur aus Gründen der anwaltlichen Fürsorge erlaubt sich der Unterzeichner den Hinweis, dass der Kläger die Echtheit der Unterschrift wird nachzuweisen haben (BGH MDR 1995, 628).
Der Wechselforderung ist zu widersprechen. Der Protest ist mangels Zahlung nicht durch den aus dem Wechsel ersichtlichen Inhaber erhoben worden, sodass dem Kläger der geltend gemachte Rückgriffsanspruch nicht zusteht. Nur aus Gründen der anwaltlichen Fürsorge erlaubt sich der Unterzeichner den Hinweis, dass die Legitimation nur durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten nachgewiesen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil _________________________
Dem Kläger steht die Wechselforderung nicht zu, weil _________________________

Für den Fall, dass das Gericht den Ausführungen des Beklagten nicht folgt, weil es den geforderten Nachweis als nicht mit den im Wechselprozess zulässigen Beweismitteln geführt ansieht, wird hilfsweise beantragt, dem Beklagten die Ausführungen seiner Rechte für das Nachverfahren vorzubehalten, § 599 Abs. 1 ZPO.

Rechtsanwalt

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