Rz. 175

Im Urkundenprozess fallen für den Rechtsanwalt zunächst die Gebühren der Nr. 3100 VV und Nr. 3104 VV, d.h. die 1,3 Verfahrensgebühr und die 1,2 Terminsgebühr an. In Betracht kommt auch der Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV, sofern der Rechtsstreit auf diese Weise endgültig abgeschlossen wird, oder die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV. Hinzu kommen jeweils die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer.

 

Rz. 176

Kommt es später zum Nachverfahren oder nimmt der Kläger vom Urkundenverfahren Abstand und der Streit wird im ordentlichen Erkenntnisverfahren fortgesetzt, handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten, sodass alle Gebühren erneut entstehen. Allein die 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Urkundenverfahren wird auf die 1,3 Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens angerechnet, sodass diese im Ergebnis nur einmal entsteht. Nicht angerechnet wird dagegen die Auslagenpauschale, sodass diese im Ergebnis zweimal anfällt. Die Praxis zeigt, dass dies immer wieder übersehen wird und der Rechtsanwalt sich so selbst schadet.

 

Rz. 177

Für die Gerichtskosten handelt es sich um ein vollwertiges Prozessverfahren erster Instanz, sodass grundsätzlich nach Nr. 1210 KVGKG drei Gerichtsgebühren anfallen. Diese fallen für das Ausgangsverfahren im Urkundenprozess und das Nachverfahren nur einmal an.[183] Die Ermäßigungsmöglichkeiten der Nr. 1211 KVGKG, insbesondere bei der Klagerücknahme, einem Anerkenntnis und einem Vergleich, auf eine Gerichtsgebühr gelten dabei auch im Urkundenprozess. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren findet auch dann statt, wenn das Anerkenntnis unter dem Vorbehalt der Rechte für das Nachverfahren erfolgt.[184]

[183] Zöller/Greger, Vor § 592 Rn 8.
[184] OLGR Hamburg 2004, 456.

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