Rz. 154

Das Vorbehaltsurteil führt dann dazu, dass ein Endurteil vorliegt, gegen das einerseits der Beklagte mit der Berufung vorgehen kann, aus dem andererseits der Kläger aber auch vollstrecken kann, § 599 Abs. 3 ZPO. Gleichzeitig bleibt der Rechtsstreit nach § 600 Abs. 1 ZPO im ordentlichen Verfahren anhängig.

 

Rz. 155

Das Urteil im Urkundenprozess ist nach § 708 Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte kann die Vollstreckung lediglich über den Ausspruch des Gerichts nach § 711 ZPO seinerseits gegen Sicherheitsleistung abwenden.

 

Rz. 156

Die vorläufige Vollstreckbarkeit endet mit der formellen Rechtskraft des Urteils. Dies gilt auch dann, wenn sich der Beklagte seine Rechte für das Nachverfahren vorbehalten hat, d.h. der Rechtsstreit über die Ansprüche aus dem Grundgeschäft fortgesetzt wird.

 

Rz. 157

 

Tipp

Ist das Vorbehaltsurteil formell rechtskräftig, muss der Beklagte jedoch gleichwohl die Vollstreckung nicht ohne Weiteres uneingeschränkt dulden. Vielmehr kann er nach § 707 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung beantragen.[168] Ist der Beklagte zur Sicherheitsleistung nachweisbar nicht in der Lage und droht ihm ein irreparabler Schaden durch die Zwangsvollstreckung, so kann die Zwangsvollstreckung ausnahmsweise auch ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden.

 

Rz. 158

Ergeht ein Vorbehaltsurteil, verbleibt das Verfahren nach § 600 Abs. 1 ZPO in der gleichen Instanz anhängig und wird dort in das ordentliche "Nachverfahren" übergeleitet. Hierfür ist allerdings regelmäßig ein Antrag des Beklagten[169] oder aber ein solcher des Klägers[170] erforderlich.

[168] Antragsmuster unter Rdn 260.
[169] Antragsmuster unter Rdn 257, 259.
[170] Antragsmuster unter Rdn 259.

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