Rz. 257

Muster 9.6: Schriftsatz zur Durchführung des Nachverfahrens auf Antrag des Beklagten

 

Muster 9.6: Schriftsatz zur Durchführung des Nachverfahrens auf Antrag des Beklagten

An das

Amtsgericht/Landgericht

Zivilkammer
Kammer für Handelssachen[237]

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wurde dem Beklagten im Urteil des angerufenen Gerichts vom _________________________ die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Namens und in Vollmacht des Beklagten beantrage ich die Durchführung des Nachverfahrens und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen:

 
  1. Unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils des _________________________ vom _________________________ Az _________________________ wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.[238]
  3. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.[239]

Weiterhin beantrage ich,

 
  die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des angerufenen Gerichts vom _________________________ ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Gegen die Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter bestehen keine Bedenken.[240]

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wird Folgendes ausgeführt:

Zunächst bezieht sich der Beklagte auf sein gesamtes Vorbringen im Ausgangsverfahren und wiederholt dieses.

Ergänzend macht der Beklagte geltend, dass _________________________

 
  Beweis: Zeugnis _________________________

Zur Begründung des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO wird ausgeführt:

Obwohl dem Beklagten erhebliche Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers zustehen – insoweit wird auf den Schriftsatz vom _________________________ und die vorstehenden Ausführungen verwiesen –, die der Beklagte im Vorverfahren jedoch nicht mit den allein zugelassenen Mitteln des Urkundenbeweises und der Parteivernehmung beweisen konnte, betreibt der Kläger die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil.

Der Gerichtsvollzieher _________________________ hat ausweislich des in der Anlage beigefügten Vollstreckungsprotokolls vom _________________________ Az _________________________ bereits gepfändet. Es besteht nunmehr die Gefahr der Verwertung mit der Folge, dass dem Beklagten ein irreparabler Schaden entsteht, weil _________________________
_________________________

Die Zwangsvollstreckung ist demgemäß nach § 707 ZPO ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise jedoch zumindest gegen Sicherheitsleistung einzustellen.

Die Zwangsvollstreckung kann ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden, weil der Beklagte zur Erbringung der Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________

Zur Glaubhaftmachung wird insoweit auf _________________________ verwiesen.

Dass durch die Zwangsvollstreckung ein irreparabler Schaden entsteht, wurde eingangs bereits begründet.

Rechtsanwalt

[237] Wenn beide Parteien Kaufleute sind, § 95 GVG.
[238] Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht von Amts wegen. Dem Antrag kommt damit nur deklaratorische Wirkung zu. Wegen des Kosteninteresses des Mandanten, dem die Klage in Abschrift zugeht, verzichtet die Praxis nur selten auf diesen Antrag.
[239] Über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils entscheidet das Gericht von Amts wegen. Insoweit kann auf diesen Antrag auch verzichtet werden.
[240] Hierzu ist eine Stellungnahme nur erforderlich, wenn die Sache noch bei der Kammer des Landgerichts nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anhängig wird.

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