Rz. 257
Muster 9.6: Schriftsatz zur Durchführung des Nachverfahrens auf Antrag des Beklagten
Muster 9.6: Schriftsatz zur Durchführung des Nachverfahrens auf Antrag des Beklagten
An das
Amtsgericht/Landgericht
□ | Zivilkammer |
□ | Kammer für Handelssachen[237] |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wurde dem Beklagten im Urteil des angerufenen Gerichts vom _________________________ die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Namens und in Vollmacht des Beklagten beantrage ich die Durchführung des Nachverfahrens und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen:
1. | Unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils des _________________________ vom _________________________ Az _________________________ wird die Klage abgewiesen. | |
2. | Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.[238] | |
3. | Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.[239] |
Weiterhin beantrage ich,
die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des angerufenen Gerichts vom _________________________ ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. |
Gegen die Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter bestehen keine Bedenken.[240]
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wird Folgendes ausgeführt:
Zunächst bezieht sich der Beklagte auf sein gesamtes Vorbringen im Ausgangsverfahren und wiederholt dieses.
Ergänzend macht der Beklagte geltend, dass _________________________
Beweis: Zeugnis _________________________ |
Zur Begründung des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO wird ausgeführt:
Obwohl dem Beklagten erhebliche Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers zustehen – insoweit wird auf den Schriftsatz vom _________________________ und die vorstehenden Ausführungen verwiesen –, die der Beklagte im Vorverfahren jedoch nicht mit den allein zugelassenen Mitteln des Urkundenbeweises und der Parteivernehmung beweisen konnte, betreibt der Kläger die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil.
□ | Der Gerichtsvollzieher _________________________ hat ausweislich des in der Anlage beigefügten Vollstreckungsprotokolls vom _________________________ Az _________________________ bereits gepfändet. Es besteht nunmehr die Gefahr der Verwertung mit der Folge, dass dem Beklagten ein irreparabler Schaden entsteht, weil _________________________ |
□ | _________________________ |
Die Zwangsvollstreckung ist demgemäß nach § 707 ZPO ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise jedoch zumindest gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
□ | Die Zwangsvollstreckung kann ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden, weil der Beklagte zur Erbringung der Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________ Zur Glaubhaftmachung wird insoweit auf _________________________ verwiesen. Dass durch die Zwangsvollstreckung ein irreparabler Schaden entsteht, wurde eingangs bereits begründet. |
Rechtsanwalt
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen