Rz. 18

Der Nachlasspfleger hat, anknüpfend an die letzte Verwaltungsabrechnung gegenüber dem Gericht, den Erben die Abschlussrechnung zu legen und die Vollständigkeit bei Zweifeln über die sorgfältige Anfertigung an Eides Statt zu Protokoll des Gerichts zu versichern. Für die zurückliegenden Zeiträume genügt die Bezugnahme auf die dem Nachlassgericht eingereichten Abrechnungen, § 1890 S. 2 BGB. Es bleibt den Erben aber unbenommen, Rechnungsposten zu beanstanden, die das Nachlassgericht unbeanstandet gelassen hat.[21] Der Nachlasspfleger muss damit ggf. auch für weit in der Vergangenheit liegende Vermögensdispositionen Auskünfte zu deren sachlicher Rechtfertigung erteilen.

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