Rz. 111
Dem Aufgebotsantrag ist ein Verzeichnis der Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnortes (ladungsfähige Anschrift) beizufügen, § 456 FamFG. Die Angabe von Forderungsgrund und Forderungshöhe ist nicht erforderlich. Sinnvoll ist jedoch eine Angabe eines Aktenzeichens oder einer Rechnungsnummer des Gläubigers. Melden sich bislang unbekannte Gläubiger nach Antragstellung beim Nachlasspfleger, sollten diese auf das Aufgebotsverfahren verwiesen werden. Die Aufnahme in das Verzeichnis ersetzt nicht die Anmeldung durch den Gläubiger.[138] Sie enthält auch kein Anerkenntnis durch den Nachlasspfleger, sondern sagt nur aus, wer Forderungen geltend gemacht hat. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, die Richtigkeit des Verzeichnisses an Eides statt zu versichern. Rechtsgrundlage hierfür ist § 439 Abs. 1 FamFG. Dies steht aber im Ermessen des Gerichts. Beim Nachlasspfleger kann im Regelfall davon abgesehen werden, da er als vom Gericht bestellter Träger eines privaten Amtes kein persönliches Interesse hat, Gläubiger zu "unterschlagen".
Rz. 112
Praxistipp
Die Angabe der Forderungshöhe sollte unterbleiben. So hat der Nachlasspfleger eine Kontrolle, dass das Gericht nur die Gläubiger in den Ausschließungsbeschluss aufnimmt, die tatsächlich auch Forderungen anmelden. In der Praxis ist es schon vorgekommen, dass Gerichte die Forderungen aus dem Verzeichnis in den Ausschließungsbeschluss übernommen haben, ohne das die Gläubiger überhaupt Forderungen bei Gericht angemeldet haben.
Rz. 113
Darüber hinaus ist es aus Haftungsgründen angebracht, immer das Finanzamt als möglichen Gläubiger mit in das Verzeichnis aufzunehmen, insbesondere dann, wenn ggf. noch nicht alle Steuererklärungen abgegeben und Steuerverbindlichkeiten festgesetzt sind. Der Nachlasspfleger muss wegen der Erhaltung der aufschiebenden Einrede des Aufgebotsverfahrens in diesen Fällen das Aufgebotsverfahren nicht bis zur Klärung der Frage der Steuerschuld zurückstellen.[139]
Rz. 114
Wird die Steuerverbindlichkeit aber erst nach Vorliegen eines Ausschließungsbeschlusses festgesetzt und war das Finanzamt vom Nachlasspfleger nicht als potentieller Gläubiger benannt und hat Forderungen dementsprechend auch nicht angemeldet, droht seine persönliche Haftung nach § 69 AO. Diese kann nur vermieden werden, wenn das Finanzamt auch als potentieller Gläubiger im Aufgebotsverfahren benannt wird. Denn dann ist es nach der Rechtsprechung Sache des Finanzamts entweder Forderungen anzumelden oder – soweit dies noch nicht möglich ist – auf eine Hinausschiebung des Ausschlusstermins hinzuwirken.[140]
Rz. 115
Muster 9.2: Antrag auf Durchführung des Gläubigeraufgebotsverfahrens
Muster 9.2: Antrag auf Durchführung des Gläubigeraufgebotsverfahrens
An das
Amtsgericht – Zivilabteilung
_________________________
Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger
des/der
_________________________, _________________________*, _________________________
zuletzt wohnhaft: _________________________
zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern des zuvor genannten Erblassers (§ 1970 BGB i.V.m. §§ 433–441, 454–464 FamFG)
Antragsteller: Nachlasspfleger
(ggf.) – Verfahrensbevollmächtigter: RA (= Nachlasspfleger)
Ich beantrage,
a) | das Amtsgericht wolle zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern das Aufgebotsverfahren anordnen, die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Rechte und Forderungen unter Angabe des Gegenstandes und Grundes auffordern, und | ||||
b) | nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens Ausschließungsbeschluss dahin zu erlassen:
|
Wert: _________________________ EUR [15 % der Nachlasspassiva]
Begründung
1. Der Unterzeichner ist zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des im Rubrum genannten Erblassers bestellt worden. Eine Kopie der Bestellungsurkunde ist beigefügt.
Es besteht die Gefahr, dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sein könnten.
Ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger, die Forderungen gegen den Nachlass geltend gemacht haben, mit Angabe ihrer ladungsfähigen Anschrift ist beigefügt.
Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist nicht beantragt.
Ich bitte eine kurze Aufgebotsfrist von acht Wochen (§ 437 FamFG) anzuordnen, da entsprechende Berichtspflichten zum Nachlassbestand gegenüber dem Nachlassgericht eingehalten werden müssen.
Auf die Notwendigkeit der Veröffentlichung des Aufgebots im elektronischen Bundesanzeiger wird hingewiesen (§ 435 FamFG).
Ich bitte, in dem zu erlassenden Ausschließungsbeschluss die Höhe der angemeldeten Forderungen der Gläubiger nebst angemeldeter Zins...
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