Rz. 7

Viele Grundbuchämter fordern in vergleichbaren Fällen zunächst die Schließung sämtlicher Wohnungsgrundbücher (vgl. dazu Rdn 1 ff.), daran anschließend Abveräußerung sowie schlussendlich Neubildung der verbleibenden Sondereigentumseinheiten. Das ist kostenintensiv und umständlich, insbesondere im Falle der nötigen Mitwirkung von Grundpfandrechtsgläubigern. Diese müssten nämlich zunächst ihre Rechte auf die zumindest für eine logische Sekunde entstehende Bruchteilsgemeinschaft übertragen. Die im Muster dargestellte Lösung vermeidet diesen Zwischenschritt und setzt lediglich die Verringerung des Nenners der verbleibenden Bruchteile voraus. Ggf. sind ergänzende Anpassungen der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung wegen des Fortfalls der Einheit Nr. 3 zweckmäßig. Das Kammergericht hält diesen Weg jedenfalls dann für zulässig, wenn es sich um lediglich grundbuchlich bereits gebildetes Sondereigentum an einer bisher tatsächlich noch nicht bebauten Grundstücksteilfläche handelt; dies gilt u.E. aber entsprechend für eine bereits erfolgte Bebauung.[1]

[1] KG ZMR 2012, 462; dazu Langhein, notar 2012, 128.

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