Rz. 2

Vgl. zunächst § 9 WEG. Je nach Sachverhalt ist zu differenzieren:

a) Vereinbaren mehrere Miteigentümer die Aufhebung des Sondereigentums und somit Überführung in Miteigentum bzw. Alleineigentum, bedarf es der Form des § 4 WEG (notarielle Beurkundung).
b) Stehen sämtliche Sondereigentumseinheiten im Eigentum eines Eigentümers, genügt ein einfacher Antrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge