Rz. 2
Vgl. zunächst § 9 WEG. Je nach Sachverhalt ist zu differenzieren:
a) | Vereinbaren mehrere Miteigentümer die Aufhebung des Sondereigentums und somit Überführung in Miteigentum bzw. Alleineigentum, bedarf es der Form des § 4 WEG (notarielle Beurkundung). |
b) | Stehen sämtliche Sondereigentumseinheiten im Eigentum eines Eigentümers, genügt ein einfacher Antrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG). |
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