Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunddienstbarkeit bei Teilauseinandersetzung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zum rechtlichen Schicksal einer für ein Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit bei Teilauseinandersetzung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft im Weg der Realteilung unter Ausgliederung desjenigen bebauten (Teil-)Grundstücks einer Mehrhausanlage, an dem das herrschende Wohnungseigentum gebildet war (Fortführung von OLG Hamm ZWE 2016, 325).

 

Normenkette

BGB §§ 93, 96, 752, 873 Abs. 1, §§ 874, 1018, 1025, 1090; WEG § 1 Abs. 2, §§ 3-4, 7, 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 2 S. 1; BeurkG § 8; GNotKG § 25 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1, 3; GBO § 46 Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 78; FamFG § 84

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 30.08.2016)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 30.8.2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von ..., Blatt ... mit Blatt ..., je in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragenen Grunddienstbarkeiten abgelehnt wurde.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anregung des Beteiligten vom 3.8.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das AG München - Grundbuchamt - zurückgegeben.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Soweit der Beteiligte erfolglos geblieben ist, trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dessen Geschäftswert wird insoweit auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte, Eigentümer eines im Grundbuch mit Fl. St .../X bezeichneten Grundstücks, ist der Meinung, für den jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks bestehe eine zulasten des dienenden Grundstücks (Fl. St ...) bestellte Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht, Versorgungsleitungsrecht, Mülltonnen- und Fahrradständernutzungsrecht sowie Teilflächennutzungsrecht). Weder durch die Aufteilung des dienenden Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum noch durch Teilung des als herrschend angesehenen Grundstücks (Fl. St ... (alt); Gebäude- und Freifläche zu 950 qm) noch - alternativ - durch das Herauslösen des herrschenden Wohnungseigentums (140/950stel Miteigentumsanteil an Fl. St ... (alt), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 14 laut Aufteilungsplan; gebucht im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch Blatt ...) aus der Eigentümergemeinschaft sei die Dienstbarkeit erloschen. Er hat das Grundbuchamt ersucht, den Berechtigten im Grundbuch des dienenden Grundstücks zu vermerken. Dem liegt Folgendes zugrunde:

1. Zu notarieller Urkunde vom 12.8.2004 bestellten R. H. und C. L. als die damaligen Miteigentümer von Fl. St ... (dienendes Grundstück) für den jeweiligen Eigentümer des 140/950 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Fl. Nr ... verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Rückgebäude Nr. 14 lt. Aufteilungsplan - herrschendes Grundstück - eine Grunddienstbarkeit, die den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes zu bestimmten Nutzungen einer im beigefügten Lageplan dargestellten Teilfläche des dienenden Grundstücks berechtigt.

Auf die Aufforderung des Grundbuchamts, einen "ordnungsgemäßen Lageplan" vorzulegen, reichte der Notar am 11.2.2005 zwei Lagepläne ein zusammen mit der Notarfeststellung vom 10.2.2005, in der ausgeführt ist:

Dieser Feststellung sind zwei Lagepläne beigefügt, in denen jeweils das dienende Grundstück Fl. Nr ... rot umrandet und das herrschende Grundstück Fl. Nr ... grün umrandet dargestellt ist.

Beigefügt ist einmal der amtliche Lageplan des Vermessungsamtes, in welchem beide Grundstücke in voller Größe dargestellt sind ...

Im angefügten Lageplan des Vermessungsamts ist das Grundstück Fl. St ... insgesamt grün umrandet.

Die Dienstbarkeit wurde am 17.2.2005 im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen (Abt. II lfd. Nr. 12); als Berechtigte sind bezeichnet die jeweiligen Eigentümer von Blatt ...

Zu genannter Urkunde bestellten R. H. und C. L. außerdem zulasten des Grundstücks Fl. St ... eine - gleichrangige - Dienstbarkeit gleichen Inhalts zugunsten der Landeshauptstadt M. Die Eintragung erfolgte ebenfalls am 17.2.2005 (Abt. II lfd. Nr. 13); als Berechtigte ist die Landeshauptstadt M. eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 12.8.2004 ("Teilungserklärung gem. § 3 WEG") räumten sich R. H. und C. L. Sondereigentum an den auf dem Grundstück Fl. St ... geschaffenen Wohnungen (Nrn. 1 bis 5 laut Aufteilungsplan) ein. Die bewilligte Eintragung der Rechtsänderung wurde am 7.3.2005 vollzogen; in die anstelle des geschlossenen Grundbuchs angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher wurden die Dienstbarkeiten mit unverändertem Wortlaut übertragen (jeweils Abt. II lfd. Nrn. 6 und 7).

2. Eigentümer des herrschenden Wohnungseigentums (140/950 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl. St ... (alt), verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Rückgebäude Nr. 14 lt. Aufteilungsplan) war seit dem 27.7.2005 R. H..

Am 25.1.2012 wurde das Grundstück Fl. St ... (alt) im Grundbuch gemäß Veränderungsnachweis fortgeschr...

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