Rz. 5

Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, § 343 Abs. 1 FamFG. Hilfsweise ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser bei seinem Tod seinen Aufenthalt hatte. Die für deutsche Erblasser geregelte subsidiäre Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin findet sich in § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG. Ist der Erblasser Ausländer und hatte er zum Zeitpunkt seines Ablebens im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Nachlassgericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig.

 

Beispiel

Verstirbt ein Ausländer bei seiner Durchreise in Deutschland und hinterlässt er im Hotelzimmer sein Gepäck, wäre die Zuständigkeit des örtlichen Nachlassgerichts für alle Nachlassgegenstände gegeben.

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