Rz. 156

Nach dieser praxisrelevanten Klausel ist die Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, ausgeschlossen. Die Klausel grenzt den Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung (bzw. als sog. große Benzinklausel den der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (vgl. Rdn 183) von dem der Kfz-Haftpflichtversicherung ab (vgl. § 2 Rdn 198).[134] Fällt ein Schadenfall grundsätzlich in den Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung gem. A.1.1.1 AKB 2008, ist unerheblich, eine solche besteht und daraus Deckung zu gewähren ist. Der Privathaftpflichtversicherer kann sich auf den Ausschluss berufen, wenn der Versicherungsnehmer in einer der enumerativ genannten Funktionen (Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer) das Tatbestandsmerkmal des Fahrzeuggebrauchs erfüllt. Dafür muss sich eine typische Fahrerhandlung verwirklichen.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer schiebt vor Fahrtantritt den Fahrersitz zurück und beschädigt einen dahinter gelagerten Gegenstand eines Dritten. Das Einstellen des Fahrersitzes diente dem beabsichtigten Fahrzeuggebrauch, weshalb der Deckungsausschluss greift.[135]

Anders kann man dies u.U. beurteilen, wenn das Zurückschieben etwa der bloßen Suche nach einem herabgefallenen Gegenstand geschuldet gewesen wäre.

Ob ein bedingungsgemäßer Fahrzeuggebrauch vorliegt, kann also im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Das zeigen zahlreiche hierzu ergangene Urteile.[136]

 

Rz. 157

Die Benzinklausel ist rechtlich zulässig; sie verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot.[137]

[134] Vgl. ausführlich: Terno, r+s 2011, 361.
[135] Vgl. AG München r+s 2012, 437.
[136] Vgl. BGH NJW-RR 2007, 464 = r+s 2007, 102 = VersR 2007, 388 (Heizlüfter zum Scheibenenteisen); OLG Saarbrücken r+s 1991, 369 = VersR 1991, 1400 (Aufsitzen auf einem Motorrad); OLG Saarbrücken r+s 2012, 591 = zfs 2012, 458 (gefälligkeitshalber erfolgende Kfz-Überprüfung); LG Bremen NJW-RR 2012, 1427 = NZV 2013, 44 (Wegrollen eines geparkten Fahrzeuges); zum Rasenmähertraktor: OLG Köln r+s 1993, 250 = VersR 1993, 304 und AG Hamburg NVersZ 1999, 583.
[137] Vgl. OLG München r+s 2013, 492 = VersR 2013, 1168.

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