Rz. 183

Die große Benzinklausel knüpft anders als die kleine Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung, für den Fahrzeuggebrauch an die Funktion des Handelnden als Halter oder Besitzer und an die Inbetriebnahme des Fahrzeuges an.

Weil aber die betriebsbezogene Teilnahme am Straßenverkehr unter das versicherte Risiko fällt[161] und mithin Abgrenzungsschwierigkeiten absehbar sind, haben die Betriebs- und Kraftfahrthaftpflichtversicherer zur Vermeidung von Deckungslücken eine geschäftsplanmäßige Erklärung abgegeben, sich bei überwiegend betrieblicher Tätigkeit bzw. Fahrzeuggebrauch durch andere als in § 10 AKB genannte Personen wechselseitig nicht auf einen Deckungsausschluss zu berufen.[162]

[161] Vgl. Prölss/Martin/Lücke, § 102 Rn 11.
[162] Vgl. Vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/van Rintelen, § 26 Rn 101; Hofmann, NVersZ 1998, 54.

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