Rz. 90

Jene Klausel hat in der Privathaftpflichtversicherung keinen Anwendungsbereich. Sie ist deshalb in den AVB-PHV nicht mehr enthalten. Da die Betriebshaftpflichtversicherungen ohnehin insoweit meist ausdrückliche (und insoweit abschließende) Einschlüsse (z.B. A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV – vgl. Rdn 172) vorsehen, fehlt jene Regelung in den AVB-BHV. Zur Altfassung und den Definitionen, die auch für die heutigen Einschlüsse gelten, vgl. Rdn 174 ff.

 

Rz. 91

Die Erfüllungsausschluss-, die Tätigkeits- und die Herstellungs- und Lieferklausel (Rdn 92 f.) sind nebeneinander anwendbar. Für bereits nach Ziff. A 1 Ziff. 3.2 AVB/1.2 AHB (vgl. Rdn 31, 34) nicht versicherte Schäden kommt es auf die übrigen Ausschlüsse nicht mehr an.

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