Rz. 58

Während sich die Fälligkeit des Befreiungsanspruches aus § 106 S. 1 VVG ergibt, findet sich für den Anspruch auf Rechtschutz keine ausdrückliche Regelung. Seine Fälligkeit ist aber etwa aus A 1 Ziff. 4.1 AVB/Ziff. 5.1 AHB bzw. § 104 VVG herleitbar: Der Rechtsschutzanspruch wird fällig mit der Anspruchserhebung durch den Dritten, also wenn der Geschädigte gegenüber dem Versicherungsnehmer ernsthaft Ansprüche geltend macht.[48] Der Anspruch auf Schadensabwehr wird mithin regelmäßig früher fällig als der Freistellungsanspruch.

 

Rz. 59

Die Fälligkeit der beiden Ausgestaltungen der einheitlichen Versicherungsleistung fällt also oft auseinander, was insbesondere bei der Frage des Verjährungsbeginns zu beachten ist – vgl. Rdn 115 ff.

[48] Vgl. BGHZ 155, 69 = NZV 2003, 468 = VersR 2003, 900 (Streitverkündung); vgl. BGH NJW-RR 2004, 1261 = r+s 2004, 411 = VersR 2004, 1043 (selbstständiges Beweisverfahren); OLG Düsseldorf r+s 2013, 599 = VersR 2013, 1522 (nur formale, nicht ernst gemeinte Anspruchserhebung in der D&O-Versicherung); OLG Nürnberg NVersZ 2000, 537 = VersR 2000, 965 (Verwaltungsakt, wobei in jenem Fall auch keine Ansprüche privatrechtlichen Inhaltes erhoben wurden).

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