Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufshaftpflichtversicherung. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Fälligkeit des Deckungsanspruches. drohende Schadensersatzforderung gegen den Versicherungsnehmer. eindeutige Willensbekundung des Geschädigten. Informationsinteresse des Versicherers. Bedeutung des selbstständigen Beweisverfahrens. Maßstab der Anzeigeobliegenheit

 

Leitsatz (amtlich)

Ob bereits in der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer gesehen werden kann, welches die Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht anhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabs aus § 153 VVG beantwortet werden.

 

Normenkette

VVG § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 21.02.2003; Aktenzeichen 6 U 301/01)

LG Berlin

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des KG v. 21.2.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Architekt, begehrt mit seiner im Jahre 2001 erhobenen Klage die Feststellung, dass die Beklagte ihm aus einer bei ihr genommenen Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz zu gewähren habe. Dem 1983 abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung zu Grunde.

Der Kläger hatte Architektenleistungen für ein 1994 fertig gestelltes Gebäude in B. erbracht. Dessen Bauherren beantragten am 27.11.1995 gegen den Kläger und drei Bauausführende vor dem LG Berlin die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, Durchfeuchtungsschäden und die Zuordnung von deren Ursachen zu Planungs- und Bauausführungsmängeln zu ermitteln. Mit in jenem Verfahren eingeholtem Gutachten v. 26.4.1996 und Ergänzungsgutachten v. 16.12.1996 wurden Durchfeuchtungsschäden und dafür ursächliche Mängel sowohl in der Planung als auch in der Bauausführung festgestellt.

Im Februar 2000 übersandten die Bauherren dem Kläger den Entwurf einer gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage (Schadensumfang: 1,28 Mio. DM). Daraufhin erstattete der Kläger mit Schreiben v. 22.3.2000 bei der Beklagten eine Schadensmeldung.

Die Beklagte hält den Anspruch auf Versicherungsleistungen für verjährt. Sie beruft sich im Übrigen darauf, dass sie leistungsfrei sei, weil der Kläger ihr die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht unverzüglich angezeigt und damit seine Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 AHB verletzt habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Anders als das LG hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die dem Kläger angelastete Obliegenheitsverletzung hier zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.

Statt dessen hat das Berufungsgericht angenommen, der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen sei bereits mit Ablauf des Jahres 1997 verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginne am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch auf Versicherungsleistungen fällig geworden sei. Das sei hier bereits mit der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens Ende 1995 geschehen, welches eine Form der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs darstelle. Es sei insoweit den in § 153 Abs. 4 VVG genannten Möglichkeiten gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer gleichwertig. In einer solchen gerichtlichen Geltendmachung liege immer die ernstliche Erklärung des Geschädigten, den Versicherungsnehmer als für den Schaden Verantwortlichen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen.

Demgegenüber sei ohne Bedeutung, dass das Beweisverfahren hier erst der Klärung gedient habe, ob und in welchem Umfang Ansprüche gegen den Kläger und die anderen Anspruchsgegner bestanden hätten. Denn jedenfalls hätten die Bauherren Ansprüche gegen den Kläger für möglich gehalten. Hinzu träten weitere Umstände, auf Grund derer dem Kläger klar gewesen sei, dass mit dem Beweisverfahren auch gegen ihn ernsthaft ein Schadensersatzanspruch habe erhoben werden sollen. So habe er selbst schon einen Monat zuvor erklärt, ein möglicher Schiedsgutachter müsse eine Schadensquotelung nach Verursachern vornehmen. Auch habe der Kläger im selbstständigen Beweisverfahren einem weiteren, von ihm mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten den Streit verkündet. Selbst wenn man annehme, dies sei nur vorsorglich geschehen, habe der Kläger jedenfalls Anlass gehabt, dieselbe Vorsicht auch gegenüber der Beklagten walten zu lassen und ihr die Einleitung des Beweisverfahrens mitzuteilen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens Ende 1995 war hier weder für sich genommen noch im Zusammenspiel mit den weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Umständen geeignet, die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen zu begründen. Aus diesem Grunde begann auch die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen.

1. Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, deren zweijährige Frist gem. § 12 Abs. 1 VVG am Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGH v. 21.5.2003 - IV ZR 209/02, BGHZ 155, 69 [71] = BGHReport 2003, 861 = MDR 2003, 1179 m.w.N.; Urt. v. 3.10.1979 - IV ZR 45/78, MDR 1980, 213 = VersR 1979, 1117 unter II 1). Hierzu genügt jede Erklärung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird.

Allein daran bemisst sich, ob der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen aus der Haftpflichtversicherung fällig wird und die Verjährungsfrist für diesen Deckungsanspruch zu laufen beginnt. Entscheidend ist, dass sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und dass er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.1.1966 - II ZR 233/63, VersR 1966, 229 unter 2 m.w.N.; OLG Köln r+s 1998, 323; OLG Düsseldorf v. 28.10.1980 - 4 U 41/80, VersR 1981, 1072 f.).

a) Daraus folgt einerseits, dass es nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger bereits gerichtliche Schritte gegen den Versicherungsnehmer einleitet (BGH, Urt. v. 3.10.1979 - IV ZR 45/78, MDR 1980, 213 = VersR 1979, 1117 unter II 1). Andererseits löst aber regelmäßig gerade die gerichtliche Geltendmachung (Antrag auf Prozesskostenhilfe, Mahnverfahren, Klage, Streitverkündung - zu Letzterer BGH v. 21.5.2003 - IV ZR 209/02, BGHZ 155, 69 ff. = BGHReport 2003, 861 = MDR 2003, 1179) von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer den Verjährungsbeginn aus, weil spätestens in diesem Moment die Verpflichtung des Versicherers einsetzt, ihm Rechtsschutz zu gewähren und den erhobenen Anspruch nach Möglichkeit abzuwehren, der Anspruch auf Versicherungsleistungen mithin fällig wird.

b) Ob auch das selbstständige Beweisverfahren eine gerichtliche Geltendmachung in diesem Sinne darstellt, kann - anders als das Berufungsgericht meint - nicht generell beantwortet werden. Das beruht darauf, dass die Gründe, aus denen heraus es vom Geschädigten angestrengt wird, unterschiedlich sein können.

Besteht nach Lage der Dinge kein Zweifel daran, dass der Geschädigte allein den Versicherungsnehmer für einen eingetretenen Schaden verantwortlich machen will, und dient das selbstständige Beweisverfahren lediglich dem Zweck, die Schadenshöhe festzustellen, so kann und muss der Versicherungsnehmer die Einleitung des Verfahrens als ernstliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen ihn verstehen.

Anders ist es aber dann, wenn - wie hier - mehrere Schädiger in Betracht kommen, das Schadensbild unklar ist und der Geschädigte sich mit dem selbstständigen Beweisverfahren Klarheit darüber verschaffen will, welche Schäden eingetreten sind, was zur Schadensentstehung geführt hat und wer jeweils die Verantwortung dafür trägt.

In einem solchen Fall gibt der Umstand, dass das Beweisverfahren als solches eingeleitet wird, dem Versicherungsnehmer noch keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Gläubiger letztlich Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen wird. Denn weder sind solche Ansprüche zu diesem Zeitpunkt beziffert, noch ist ein ernstlicher Entschluss des Gläubigers erkennbar, den Versicherungsnehmer in Anspruch zu nehmen. Vielmehr soll das Beweisverfahren dem Gläubiger erst die Grundlage für eine solche Entscheidung schaffen. Dass der Gläubiger erkennbar eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer erwägt oder für möglich erachtet, reicht für die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen noch nicht aus (Wussow, WJ 1989, 133 [134]).

2. Im Übrigen hat das Berufungsgericht sowohl die Bedeutung des hier eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens als auch der begleitenden Umstände für die Frage der Fälligkeit und des Verjährungsbeginns zu Unrecht am Maßstab des § 153 Abs. 4 VVG gemessen.

a) Der Senat hat bereits mehrfach aufgezeigt, dass die in § 153 VVG getroffenen Regelungen über die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nicht geeignet sind, die Frage zu präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist (BGH v. 21.5.2003 - IV ZR 209/02, BGHZ 155, 69 [73 f.] = BGHReport 2003, 861 = MDR 2003, 1179; Urt. v. 3.10.1979 - IV ZR 45/78, MDR 1980, 213 = VersR 1979, 1117 unter II 1). Das beruht darauf, dass die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bereits vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen einsetzen kann. Denn auch ein Verhalten des Geschädigten, welches noch nicht als Geltendmachen des Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer aufgefasst werden kann, gibt dem Versicherer mitunter bereits Anlass, sich mit dem Schadensfall zu befassen und vorsorgliche Maßnahmen zu treffen, um einem Haftpflichtanspruch vorbeugend entgegenzutreten. § 153 Abs. 1 S. 1 VVG erlegt es dem Versicherungsnehmer deshalb auf, dem Versicherer nicht erst dann Anzeige zu erstatten, wenn tatsächlich Haftpflichtansprüche gegen ihn erhoben werden, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten zur Folge haben können (BGH, Urt. v. 3.10.1979 - IV ZR 45/78, MDR 1980, 213 = VersR 1979, 1117 unter II 1).

Es gibt also einen Bereich vor der Fälligkeit des Deckungsanspruchs. Dort fehlt es zwar noch an eindeutigen Willensbekundungen des Geschädigten, die dem Versicherungsnehmer die Sicherheit geben, dass von ihm Schadensersatz verlangt werde. Gleichwohl kann eine künftige Anspruchserhebung bereits möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen. Zu diesem Zeitpunkt besteht bereits ein gesetzlich anerkanntes Informationsinteresse des Versicherers. Es steht ihm aber noch frei, zunächst untätig zu bleiben oder bereits tätig zu werden, um nach Möglichkeit eine Belastung mit späteren Schadensansprüchen schon in diesem frühen Stadium abzuwehren. Einen Anspruch auf solche Abwehrmaßnahmen hat der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht (BGH, Urt. v. 3.10.1979 - IV ZR 45/78, MDR 1980, 213 = VersR 1979, 1117 unter II 1), mögen sie auch sinnvoll sein und im Interesse des Versicherungsnehmers liegen.

Nach allem lässt sich die Frage der Fälligkeit des Deckungsanspruchs nicht danach beantworten, ab wann der Versicherer ein Interesse daran hat, von drohenden Schadensersatzforderungen gegen den Versicherungsnehmer zu erfahren. Ebensowenig ist sie davon abhängig, ab wann es dem Versicherer möglich wäre, mit der Anspruchsabwehr zu beginnen.

b) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat hier die Bedeutung des Beweisverfahrens und seiner Begleitumstände für den Eintritt der Fälligkeit des Deckungsanspruchs allein am Maßstab der Anzeigeobliegenheit ausgerichtet und damit Fragen der Fälligkeit mit solchen des § 153 VVG vermengt. Das zeigt sich schon daran, dass es seine Auffassung, das Beweisverfahren stelle immer eine Form der gerichtlichen Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs dar, ausschließlich auf Stimmen in Rechtsprechung und Literatur gestützt hat, welche das Problem im Rahmen des § 153 VVG erörtern (OLG Saarbrücken v. 22.8.1990 - 5 U 21/90, VersR 1991, 872 [873]; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 153 Rz. 10; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., § 153 Rz. 7; Littbarski, AHB § 5 Rz. 45; Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, VVG, Bd. IV, 8. Aufl., Anm. F 38). Letztlich hat es das Berufungsgericht genügen lassen, dass der Kläger Schadensersatzansprüche der Bauherren gegen ihn jedenfalls für möglich gehalten und deshalb Anlass zur Vorsicht gehabt habe. Das genügt aber nach dem Vorstehenden gerade noch nicht, um die Fälligkeit des Deckungsanspruchs und dessen Verjährungsbeginn herbeizuführen.

c) Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens seinerseits einem von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten den Streit verkündet hat. Zwar kann eine Streitverkündung, wenn sie seitens eines Gläubigers gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt wird, das ernsthafte Geltendmachen eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn beinhalten (BGH v. 21.5.2003 - IV ZR 209/02, BGHZ 155, 69 ff. = BGHReport 2003, 861 = MDR 2003, 1179). Der Versicherungsnehmer hat es aber nicht in der Hand, dem Entschluss seines Gläubigers vorzugreifen und dessen Anspruchserhebung dadurch herbeizuführen oder zu beschleunigen, dass er seinerseits einem Dritten wegen des lediglich für möglich gehaltenen Schadensersatzanspruchs vorsorglich den Streit verkündet.

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Ob - wie die Beklagte behauptet - dem Kläger im Februar 1998 das Schreiben des Rechtsanwalts der Bauherren zugegangen ist, in welchem der Kläger aufgefordert wird, seine Mitverantwortlichkeit für umfangreiche Baumängel anzuerkennen (dazu, dass darin das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs liegen kann, vgl. BGH, Urt. v. 3.10.1979 - IV ZR 45/78, MDR 1980, 213 = VersR 1979, 1117 unter II 1), hat das Berufungsgericht ebenso wenig abschließend geklärt wie die Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung.

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1171396

BGHR 2004, 1276

BauR 2004, 1478

NJW-RR 2004, 1261

IBR 2004, 546

JurBüro 2005, 105

ZAP 2004, 975

ZfIR 2004, 1035

MDR 2004, 1114

VersR 2004, 1043

ZfS 2004, 525

BrBp 2004, 514

IVH 2004, 172

NZBau 2004, 558

BauRB 2005, 18

JWO-VerbrR 2004, 233

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