Rz. 46

Zum formellen, materiellen und technischen Versicherungsbeginn vgl. § 1 Rdn 57. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem materiellen Versicherungsbeginn, also dem Zeitpunkt der Gefahrübernahme durch den Versicherer. Dafür ist nach B 1 Ziff. 1 S. 1 AVB/Ziff. 8 S. 1 AHB die Zahlung der Erstprämie erforderlich. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann der Versicherer unter den Voraussetzungen des B 1 Ziff. 2.3 AVB/Ziff. 9.3 AHB vom Vertrag zurücktreten.[43]

 

Rz. 47

Dauer und Ende des Vertrages sind in B 2 Ziff. 1 AVB/Ziff. 16 AHB geregelt. B 2 Ziff. 2–5 AVB/Ziff. 17–22 AHB enthalten diverse Tatbestände, in denen die Versicherung endet oder ­beendet werden kann.

[43] Die frühere Rücktrittsfiktion des § 3 II Ziff. 3 AHB 1999 ist durch § 37 Abs. 1 VVG aufgehoben.

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