Rz. 139
Die §§ 113–124 VVG regeln Besonderheiten der Pflichtversicherung, die in § 113 Abs. 1 VVG definiert ist. Danach muss die Verpflichtung zu einer Haftpflichtversicherung durch Rechtsvorschrift (Beispiele siehe Rdn 5) bestehen. Die in einer berufsständischen Kammersatzung verankerte Versicherungspflicht genügt.[117] Zu beachten ist die Subsidiaritätsklausel des § 117 Abs. 3 Abs. 2 VVG.
Eine bestehende Pflichtversicherung kann zu einem Direktanspruch des Geschädigten nach § 115 Abs. 1 VVG führen (vgl. Rdn 119). In diesen Fällen findet gem. § 124 VVG eine Rechtskrafterstreckung statt.
Rz. 140
Gem. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG haften Versicherer und Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber als Gesamtschuldner. § 116 Abs. 1 VVG regelt das Innenverhältnis. Nach § 117 Abs. 1 VVG kann der Versicherer dem Dritten gegenüber keine versicherungsrechtliche Leistungsfreiheit (etwa wegen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten) einwenden. Allerdings muss das Schadensereignis unter den Versicherungsschutz fallen. Damit können Deckungsausschlüsse (z.B. Vorsatz) greifen.[118] Eine Ausnahme regelt § 117 Abs. 2 VVG. Danach besteht ggf. eine Nachhaftung bei Pflichtversicherungen, die den dafür zuständigen Stellen wie z.B. bei Rechtsanwälten der Kammer anzuzeigen sind. Gegenüber dem Dritten greift eine Vertragsbeendigung/-aufhebung erst mit Anzeige bei der zuständigen Stelle.
Die Haftung des Versicherers ist gem. § 117 Abs. 3 S. 1 VVG auf die Mindestversicherungssumme (§ 114 Abs. 1 VVG) beschränkt. Reicht diese nicht, regelt § 118 VVG die Rangfolge mehrerer Ansprüche.
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