Rz. 136
Im Falle einer freiwilligen Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte nach § 110 VVG im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht.[113]
Bei dessen Geltendmachung ist jedoch zu beachten, ob der Haftpflichtanspruch bereits i.S.d. § 106 VVG festgestellt ist. War dies vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht z.B. durch rechtskräftiges Urteil o.Ä. der Fall, muss der Geschädigte seine Forderung zunächst zur Insolvenztabelle anmelden.[114] Auch ein Anerkenntnis des Versicherungsnehmers kann als Feststellung des Haftpflichtanspruches reichen. Allerdings kann der Versicherer sämtliche deckungsrechtlichen Einwendungen wie auch jene, das Anerkenntnis binde ihn nicht (vgl. Rdn 53 ff.), erheben.[115]
Eine unmittelbare Zahlungsklage gegen den Versicherer ist im Hinblick auf das Trennungsprinzip (siehe Rdn 101 ff.) schon deshalb nicht möglich, weil auch der Versicherungsnehmer selbst seinen Versicherer erst auf Freistellung verklagen könnte, wenn der Haftpflichtanspruch rechtskräftig festgestellt ist.[116]
Rz. 137
Steht der Haftpflichtanspruch hingegen (von vornherein oder nach dem insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahren) fest, ist eine unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers analog § 1282 BGB möglich, ohne dass es der Pfändung und Überweisung bedarf.
Rz. 138
Im Rahmen der Pflichtversicherung gem. § 113 VVG (vgl. Rdn 119 und 139 ff.) kommt ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG in Betracht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen