Rz. 136

Im Falle einer freiwilligen Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte nach § 110 VVG im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht.[113]

Bei dessen Geltendmachung ist jedoch zu beachten, ob der Haftpflichtanspruch bereits i.S.d. § 106 VVG festgestellt ist. War dies vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht z.B. durch rechtskräftiges Urteil o.Ä. der Fall, muss der Geschädigte seine Forderung zunächst zur Insolvenztabelle anmelden.[114] Auch ein Anerkenntnis des Versicherungsnehmers kann als Feststellung des Haftpflichtanspruches reichen. Allerdings kann der Versicherer sämtliche deckungsrechtlichen Einwendungen wie auch jene, das Anerkenntnis binde ihn nicht (vgl. Rdn 53 ff.), erheben.[115]

Eine unmittelbare Zahlungsklage gegen den Versicherer ist im Hinblick auf das Trennungsprinzip (siehe Rdn 101 ff.) schon deshalb nicht möglich, weil auch der Versicherungsnehmer selbst seinen Versicherer erst auf Freistellung verklagen könnte, wenn der Haftpflichtanspruch rechtskräftig festgestellt ist.[116]

 

Rz. 137

Steht der Haftpflichtanspruch hingegen (von vornherein oder nach dem insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahren) fest, ist eine unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers analog § 1282 BGB möglich, ohne dass es der Pfändung und Überweisung bedarf.

 

Rz. 138

Im Rahmen der Pflichtversicherung gem. § 113 VVG (vgl. Rdn 119 und 139 ff.) kommt ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG in Betracht.

[113] Vgl. hierzu und zu weiteren prozessualen Besonderheiten BGH v. 18.8.2016 – III ZR 71/16 (abgesonderte Befriedigung, Beschränkung auf Versicherungssumme); BGH v. 28.7.2016 – III ZR 70/16 (Aufnahme Rechtsstreit bei erkennbarer Begrenzung auf Versicherungsleistung); BGH v. 7.4.2016 – IX ZR 216/14 (Passivlegitimation des insolventen Versicherungsnehmers); BGH NJW-RR 2015, 821 (Pfändung während des Insolvenzverfahrens nur bei Geltendmachung der Rechte nach § 110 VVG).
[114] Vgl. OLG Nürnberg VersR 2013, 711 = NJOZ 2013, 673 (zur Zahlungsklage gegen den Versicherer); LG Arnsberg r+s 2011, 156 = VersR 2011, 748 (zur Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter ohne vorherige Anmeldung zur Tabelle); siehe auch OLG Celle r+s 2013, 127 = VersR 2013, 750 (Feststellungklage gegen den Versicherer bei Untätigkeit des Insolvenzverwalters).
[115] Vgl. BGH NJW-RR 2004, 829 = r+s 2004, 281 = VersR 2004, 634 (Anerkenntnis des VN).
[116] Vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 394 = VersR 2003, 588.

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