Rz. 166

Gem. § 102 Abs. 1 S. 1 VVG sind auch vertretungsberechtigte und im Dienstverhältnis stehende Personen in der Haftpflichtversicherung des Unternehmens versichert. A 1 Ziff. 2.1 AVB-BHV beschreibt die Mitversicherten etwas weiter und stellt insbesondere auf Betriebsangehörige ab. Mitversichert ist danach, wer mit Wissen und Wollen des Unternehmensinhabers weisungsabhängig betriebsbezogen tätig wird, also neben Angestellten auch Leiharbeiter nach dem AÜG, aber auch mithelfende Familienmitglieder,[143] nicht hingegen der Subunternehmer.[144] Gleichwohl ist das Risiko, dass der Versicherungsnehmer selbst wegen Schäden, die ein Subunternehmer verursacht hat, in Anspruch genommen wird, gedeckt. Die Haftung des Versicherungsnehmers beruht dann schlichtweg auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (z.B. über § 278 BGB).

[143] Vgl. Prölss/Martin/Lücke § 102 Rn 14.
[144] Vgl. Prölss/Martin/Lücke § 102 Rn 13.

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