Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftpflichtversicherung: Klauseln über Versicherungsschutz für den Betriebsinhaber

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wiedereinschluss in der von einer GmbH genommenen Haftpflichtversicherung

für gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche

- zwischen Betriebsangehörigen (Ihre gesetzlichen Vertreter, Personen, die mit der Leitung oder Beauftragung des versicherten Betriebes betraut sind, Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien, z.B. Beiräte) sowie deren Angehörigen wegen Personen- oder Sachschäden, wenn der Betriebsangehörige für das den Anspruch auslösende Ereignis im Betrieb keine Verantwortung/Mitverantwortung zu tragen hat;

- zwischen sämtlichen übrigen Betriebsangehörigen wegen Sachschäden von mehr als 100 EUR.

kann dahin auszulegen sein, dass Deckungsschutz besteht, wenn ein einfacher Betriebsangehöriger dem GmbH-Geschäftsführer einen entsprechenden Sachschaden zufügt.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 115 O 202/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen Y, für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2014 (Schadennummer der Beklagten: ...1, Anspruchsteller: Z) Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ...2 zu gewähren.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Beklagten bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung für einen Schaden, den einer ihrer Mitarbeiter am 08.03.2014 im Privathaus des Geschäftsführers der Klägerin verursacht haben soll.

Ausweislich des Nachtrags zur Betriebshaftpflichtversicherung vom 06.09.2012 ist die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin als Unternehmerin für den sonstigen Großhandel (Endprodukt), den Handel (keine Herstellung) von ... aller Art (Schwerpunkt: Industrie...) sowie Zubehör versichert.

Einbezogen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) und die Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Handel, Handwerk, Gewerbe und Freie Berufe (im Folgenden: BBR).

Die AHB enthalten auszugweise folgende Regelungen:

"1. Was ist Gegenstand der Versicherung? Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

Die Haftpflichtversicherung bietet Ihnen Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

...

...

...

3. Auf welche Risiken erstreckt sich der Versicherungsschutz (Versichertes Risiko)?

3.1 Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht

aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken;

...

...

5. Welche Leistungen können Sie von uns erwarten? In welchem Umfang sind wir im Versicherungsfall bevollmächtigt?

5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung von berechtigten Schadensersatzansprüchen.

Berechtigt sind Schadensersatzansprüche dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und wir hierdurch gebunden sind. ...

5.2 ...

...

7. Welche Ansprüche sind von der Versicherung ausgeschlossen (Ausschlüsse)?

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von Ihrer Versicherung ausgeschlossen:

7.4 Haftpflichtansprüche

von Ihnen selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Versicherten;

zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;

zwischen mehreren Versicherten desselben Versicherungsvertrages;

Haftpflichtansprüche gegen Sie

(1) aus Schadensfällen ihre Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag versicherten Personen gehören.

Als Angehörige gelten Ehegatten, [...]

...

(3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eines nicht rechtsfähigen Vereins geführt wird;

..."

Die BBR enthalten auszugweise folgende Regelungen:

"A Allgemeiner Teil

Die Bestimmungen im Rahmen dieses Teils A gelten -...

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