Rz. 145

In A 1 Ziff. 6 und in A 2 sowie A 3 AVB-PHV sind die besonderen Gefahren des Haftpflichtversicherungsvertrages aufgeführt. Die Versicherungswirtschaft bietet moderne Deckungskonzepte ("Komfortschutz" etc.) mit verschiedenen Klauseln an. Sie können sich unterscheiden und jeweils spezielle Risikobeschreibungen, Haftungseinschlüsse, Haftungsausschlüsse und auch summenmäßige Haftungsbegrenzungen enthalten. Nachfolgend sind Beispiele genannt.

 

Rz. 146

Ungeachtet der sowohl in der Privat- als auch der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gleichermaßen versicherten Risiken (vgl. Rdn 77), schließt die Privathaftpflichtversicherung (standardisiert oder individuell) besondere Risiken in den Versicherungsvertrag ein, z.B.:

Familie und Haushalt – A 1 Ziff. 6.1 AVB-PHV/Ziff. 1.1 BBR-PH,
Nichtverantwortliche ehrenamtliche Tätigkeiten und unentgeltliches soziales Engagement – A 1 Ziff. 6.2 AVB-PHV,[124]
Allgemeines Umweltrisiko und Abwässer – A 1 Ziff. 6.4 und 6.5 AVB-PHV,
Besonderes Umweltrisiko – A 2 AVB-PHV,
Sportausübung – A 1 Ziff. 6.7 AVB-PHV/Ziff. 1.5 BBR-PH,
Kleintiere und Bienen – A 1 Ziff. 6.9 AVB-PHV,
andere Tierhaltung (Pferde, Hunde, die nach üblichen AVB-PHV/BBR-PH nicht versichert sind),
Gebrauch bestimmter Fahrzeuge – A 1 Ziff. 6.10 – 6.13 AVB-PHV/Ziff. 3. BBR-PH – vgl. aber zu den Ausschlüssen der kleinen Benzinklausel Rdn 156 f.,
Ansprüche aus Benachteiligung – A 1 Ziff. 6.17 AVB-PHV,[125]
bestimmte Personengruppen (z.B. Deliktsunfähige – der Versicherer leistet dann eine Entschädigung, obwohl keine Schadensersatzverpflichtung besteht),
Gefälligkeiten (wobei hier meist eine gedeckte Schadensersatzverpflichtung besteht, vgl. Rdn 102),
Bauherrenhaftpflicht,
Jagdhaftpflicht,
Forderungsausfallrisiko – A 3 AVB-PHV etc.
[124] Die BBR-PH schließen das Ehrenamt und die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art ausdrücklich aus.
[125] Z.B. Ansprüche nach dem AGG, die auch eine Privatperson etwa bei Auswahl ihrer Haushaltshilfe etc. treffen können.

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