Rz. 17
Vom BDSG abweichende Betriebsvereinbarungen sind auch nach der Reform 2018 möglich, allerdings durch das Schutzniveau der DSGVO in ihrem Anwendungsbereich streng limitiert. Dabei sind nicht nur die allgemeinen Datenschutzgrundsätze (Art. 5 DSGVO) zu beachten, der Arbeitgeber hat auch den umfangreichen Aufklärungs- und Informationspflichten der Art. 12 ff. DSGVO nachzukommen.
Notwendige Inhalte einer Betriebsvereinbarung zum Datenschutz
Eine Betriebsvereinbarung sollte die folgenden Aspekte ansprechen:
▪ | Aufklärung über Zweck, Umfang und Dauer der Datenerhebung, |
▪ | Angabe des Datenschutzbeauftragten und der Möglichkeiten zur Beschwerde, |
▪ | Hinweis auf Empfänger von Daten, |
▪ | Hinweis auf Betroffenenrechte wie Löschungs- und Widerrufsansprüche, |
▪ | Hinweis auf eine Datenverarbeitung in Drittländern unter Verweis auf Maßnahmen zur Sicherung eines angemessenen Datenschutzniveaus, |
▪ | Informationen über die Logik einer automatisierten Datenverarbeitung, |
▪ | Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung und der Risikoeinschätzung, |
▪ | Hinweis auf Ausschluss von (verdachtsunabhängigen) Leistungs- und Verhaltenskontrollen |
▪ | (im Einzelnen s. Wybitul, NZA 2017,1488; ausführlich m.w.N. Holthausen, RdA 2021, 19). |
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