Rz. 8

Die Tätigkeit des überwiegenden Teils der Crowdworker ist nicht durch feste Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise sowie ebenso wenig durch eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation oder den Betriebsablauf des jeweiligen Auftraggebers gekennzeichnet (HWK/Henssler, TVG, § 12a Rn 22). Hieraus lässt sich aber keine generelle Ablehnung der Arbeitnehmereigenschaft für alle Formen der Plattformarbeit schließen. Gerade bei verbraucherbezogenen Geschäftsmodellen für einfache analogen/ortsgebundene Tätigkeiten/ "Gigwork" (z.B. Portale für Reinigungsarbeiten oder sonstige einfache handwerkliche Tätigkeiten, BAG v. 22.6.1994 – 7 AZR 506/93, BeckRS 1994, 30919682), bei denen der Auftraggeber regelmäßig die Arbeitsmittel stellt und weitere Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsinhalt durch den Auftraggeber erfolgen, kann das Verhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein (Lingemann/Otte, NZA 2015, 1042, 1044). Allein die Tatsache, dass die Leistungen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten des Auftraggebers zu erbringen sind, reicht für sich genommen aber nicht aus (BAG v. 21.7.2015 – 9 AZR 484/14, NZA-RR 2016, 344; kritisch zur Bedeutung des Kriteriums der Eingliederung auch Uffmann, NZA 2018, 265, 268).

Beim Cloudwork/Crowdwork im engeren Sinne (ortsunabhängige Leistungserbringung) fehlt es insbesondere beim Indirect Crowdwork bereits an einem persönlichen Kontakt zwischen Crowdsourcer und Cloudworker. Die Vertragsverhältnisse laufen in diesem Fall ausschließlich über die Plattform, sodass ein Arbeitsverhältnis zum Crowdsourcer regelmäßig ausscheidet.

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