Rz. 61

 

Hinweis:

Die "Vermögensauskunft" wurde bis 2013 als "eidesstattliche Versicherung" bezeichnet.

 

Rz. 62

Das Verfahren zur Einholung der Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung nach den §§ 802c ff. und 807 ZPO ist gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 16 RVG gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit.

 

Anmerkung:

Da § 18 Abs. 1 Ziff. 16 RVG nur "das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft" nach den §§ 802c ff. ZPO nennt, ist die eidesstattliche Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO über den Verbleib einer herauszugebenden Sache offensichtlich keine besondere Angelegenheit. Für die eidesstattliche Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO gilt auch nicht die Wertvorschrift des § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG, sondern die des § 25 Abs. 1 Ziff. 2 RVG (also Wert der herauszugebenden Sache).

Das Verfahren beginnt nach § 802a Abs. 2 Ziff. 2 ZPO mit einem Antrag des Gläubigers an den GVZ beim zuständigen Amtsgericht (§ 802e ZPO). Antragsgemäß lässt der GVZ den Schuldner eine Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung erteilen, ohne dass es zuvor einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch oder eine Durchsuchungsverweigerung des Schuldners gegeben haben muss. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht es für die Pflicht zur Vermögensauskunft schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens aus, dass der Schuldner trotz Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht geleistet hat.

 

Rz. 63

 

Hinweis:

Üblich ist ein kombinierter Vollstreckungsauftrag, in welchem der GVZ beauftragt wird, einige oder alle Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, die in § 802a ZPO aufgeführt sind.

Wenn der Gläubiger einen (kombinierten) Auftrag zur Pfändung und Abnahme der Vermögensauskunft erteilt hat, kann der GVZ gemäß § 807 ZPO dem Schuldner die Vermögensauskunft ohne Fristsetzung auch sofort vor Ort abnehmen, sofern

1. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert hat, oder
2. die Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat.

Wenn der Schuldner aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit (er soll nach § 802f Abs. 1 S. 3 ZPO notwendige Unterlagen beschaffen und vorlegen) der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widerspricht, verfährt der GVZ nach § 802f ZPO und bestimmt einen Termin zur Erteilung der Vermögensauskunft (§ 807 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 64

Da der Schuldner erst nach zwei Jahren eine erneute Vermögensauskunft abzugeben hat (§ 802d ZPO), muss der GVZ vor jeder Abnahme prüfen, ob der Schuldner bereits im Schuldnerverzeichnis oder im Vermögensverzeichnisregister eingetragen ist.

 

Hinweis:

Die vom Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisse hinterlegt der Gerichtsvollzieher nach § 802f Abs. 6 bei dem zentralen Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO). In das zentrale Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) lässt der Gerichtsvollzieher die Schuldner eintragen, die die Vermögensauskunft nicht abgeben oder bei denen eine Vollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt (§ 882c ZPO).

 

Rz. 65

Die 0,3 Verfahrensgebühr gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 16 RVG, Nr. 3309 VV RVG wird vom RA des Gläubigers bereits mit der Stellung des Antrags verdient. Er erhält sie auch dann, wenn der GVZ auf seinen Antrag deswegen nur einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses übersendet (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO), weil der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 S. 1 ZPO). Für das gesamte Verfahren kann die Gebühr nur einmal entstehen.

Falls der RA an dem Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses teilnimmt, erhält er hierfür eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG.

 

Hinweis:

Es entstehen folgende Kosten des GVZ: Der GVZ erhält für die Abnahme der Vermögensauskunft 33,00 EUR nach Nr. 260 KV GvKostG. Für die nach § 802f Abs. 4 ZPO vom GVZ vorzunehmende Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin entstehen zusätzliche Kosten von 10,00 EUR nach Nr. 100 KV GvKostG. Für die Erteilung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO) sind 33,00 EUR nach Nr. 261 KV GvKostG an den GVZ zu zahlen – dies gilt auch bei elektronischer Übermittlung. Für das Einholen von Auskünften nach § 802l ZPO – z. B. bei der Rentenversicherung des Schuldners – erhält der GVZ 13,00 EUR nach Nr. 440 KV GvKostG.

 

Rz. 66

Wenn der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheint, kann der Gläubiger Antrag auf Verhaftung des Schuldners zur Erzwingung der Abgabe stellen (§ 802g ZPO). Eine besondere, zusätzliche Gebühr des RA entsteht für den Antrag auf Verhaftung des Schuldners nicht.

Für den Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft, der nach § 802d ZPO zulässig ist, wenn sich innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Auskunft die Vermögensverhältnisse des Schuldners verändert haben, entstehen die Gebühren für den RA erneut. Diese Frist ist nach § 222 ZPO zu berechnen.

 

Rz. 67

Der Gegenstandswert für den Auftrag auf Einholung der Vermögensauskunft richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung einschließlich der Ne...

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