Rz. 53

Da es sich nach § 18 Abs. 1 Ziff. 8 RVG bei den Verfahren über Anträge auf anderweitige Verwertung gemäß § 825 ZPO um eine besondere Angelegenheit handelt, erhält der RA gesonderte Gebühren nach den Nrn. 3309, 3310 VV RVG. Eine anderweitige Verwertung ist z. B. anstelle der Versteigerung vor Ort die Versteigerung über eine Versteigerungsplattform im Internet, die in einigen Bundesländern zulässig ist (§ 814 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).

Als Gegenstandswert ist der Betrag der Forderung des Gläubigers anzunehmen, wenn nicht der Wert des Pfandgegenstandes geringer ist (§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 2 RVG).

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