Rz. 7

Zunächst ist eine Abgrenzung zwischen dem Prozess- bzw. Mahnverfahren (Erkenntnisverfahren) einerseits und dem Zwangsvollstreckungsverfahren andererseits vorzunehmen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG ist unter bestimmten Voraussetzungen für gewisse Tätigkeiten des RA, die er zur Vorbereitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ausübt, nicht anwendbar. Dies ist dann der Fall, wenn er bereits im Erkenntnisverfahren Prozessbevollmächtigter war, denn dann gehören gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 9, 13, 16 RVG folgende die Zwangsvollstreckung vorbereitende Tätigkeiten noch zum Rechtszug des Erkenntnisverfahrens:

Einholung des Notfristzeugnisses oder des Rechtskraftzeugnisses,
Antrag auf erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel und
die Zustellung des Titels.

Nach § 15 Abs. 1 RVG sind in diesem Fall diese Tätigkeiten bereits mit der Verfahrensgebühr des Prozesses abgegolten und können daher nicht mehr gesondert berechnet werden.

War dagegen der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte RA nicht im Erkenntnisverfahren Prozessbevollmächtigter, können diese Tätigkeiten unter bestimmten Umständen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG auslösen (siehe Rdn 13).

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