Rz. 469

§ 9 Abs. 3 VersAusglG bestimmt, dass ein Anrecht nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen ist, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG vorliegt. Gleichwohl besteht Einigkeit darüber, dass eine externe Teilung auch dann stattfinden kann, wenn die Eheleute sie zulässigerweise vereinbart haben und das Gericht sie daraufhin angeordnet hat.[288] Das bedeutet eine deutliche Änderung ggü. dem bisherigen Recht.

 

Rz. 470

 

Beispiel

M ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese hat ihm eine direkte Altersversorgung zugesagt. Für den Fall einer Scheidung seiner Ehe mit F will er nicht, dass diese über die Altersversorgung noch weitere Verbindungen mit der GmbH aufweist. Andererseits will er F aber auch nicht von einem Ausgleich der Altersversorgung ausschließen. Er vereinbart deswegen mit F, dass ein Ausgleich der Altersversorgung nur auf externem Wege stattfinden darf. Namens der GmbH stimmt er dieser Vereinbarung sofort zu.

Durch die Vereinbarung ist der Ausgleich bei der Scheidung auf die Form des externen Ausgleichs beschränkt. Über die Zielversorgung wurde in dem Beispiel noch keine Abrede getroffen. Diese kann daher von der Ausgleichsberechtigten ohne Einschränkungen i.R.d. gesetzlichen Möglichkeiten getroffen werden.

 

Rz. 471

Die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen wird aus der Änderung des § 187 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI abgeleitet: Diese Norm sieht vor, dass in die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG entrichtet werden können. Die Neufassung wurde gerade vorgenommen, um es den Eheleuten zu ermöglichen, Rentenanrechte mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung zu ermöglichen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst diese Möglichkeit voraussetzt. Damit ist auch dem Erfordernis des § 8 Abs. 2 VersAusglG Genüge getan, dass durch Vereinbarung nur dann Anrechte übertragen werden können, wenn die gesetzlichen Vorschriften das zulassen.

 

Rz. 472

Der Vorteil einer Vereinbarung über den externen Ausgleich ist, dass in diesem Fall auch die Höhe des Ausgleichswerts bestimmt werden kann. Das kommt in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht in Betracht, weil diese Vereinbarung nur zwischen dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen und dem Ausgleichsberechtigten getroffen wird, der Ausgleichspflichtige also nicht beteiligt ist, sodass eine Vereinbarung über die Höhe des Ausgleichswerts eine Vereinbarung zulasten Dritter wäre.

 

Rz. 473

Der betroffene Versorgungsträger muss der Übertragung zustimmen, wenn der Ausgleich tatsächlich im Wege eines analogen externen Ausgleichs erfolgen soll. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zu Zahlungen an den Zielversorgungsträger herangezogen werden soll.

 

Rz. 474

 

Beispiel

In dem vorausgehenden Beispiel vereinbaren die Ehegatten, dass die GmbH einen dem Ausgleichswert entsprechenden Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. In diesem Fall ist die Zustimmung (auch) der GmbH erforderlich, weil ihre Rechtsstellung durch die Vereinbarung direkt betroffen ist.

 

Rz. 475

Will der Ausgleichspflichtige die an den Zielversorgungsträger zu leistenden Beträge selbst entrichten, gibt es keine Zustimmungspflicht. Der Versorgungsträger des ausgleichenden Ehegatten hat keinen Anspruch darauf, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, der zu einer Kürzung der bei ihm bestehenden Anrechte führt. Dieses Modell eignet sich auch, um Anrechte in der Beamtenversorgung ohne Zustimmung des Versorgungsträgers (die dieser nicht erteilen dürfte, § 3 Abs. 2 BeamtVG) anders extern zu teilen, als das in § 16 VersAusglG vorgesehen ist.

 

Rz. 476

 

Beispiel

Im vorausgehenden Beispiel vereinbaren die Ehegatten, dass die GmbH die zur Begründung der Anrechte von F erforderlichen Beträge direkt in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. In diesem Fall braucht die GmbH dem Ausgleich nicht zuzustimmen, weil sie selbst nicht von dem Ausgleich betroffen wird, da die zur Begründung der Anrechte erforderlichen Mittel nicht aus ihrem Vermögen aufzubringen sind.

 

Rz. 477

Die Zustimmung des aufnehmenden Versorgungsträgers ist in diesen Fällen nur nötig, wenn es sich um einen anderen Versorgungsträger als die gesetzliche Rentenversicherung handelt; denn für diese ergibt sich die Zustimmungspflicht schon aus § 187 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI.

 

Rz. 478

Das FamG prüft die genannten Voraussetzungen und unterzieht die Vereinbarung außerdem einer Inhalts- und Ausübungskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG, siehe dazu § 7 Rdn 115 ff.). I.Ü. ist es an die Vereinbarung gebunden. Zu beachten ist in diesem Sonderfall, dass das Gericht (anders als in § 222 Abs. 3 FamFG vorgeschrieben ist), den für die Begründung der Anrechte bei der Zielversorgung zu entrichtenden Kapitalbetrag nicht in jedem Fall festsetzen kann, weil es diesen Betrag noch nicht kennt. Das betrifft v.a. die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgun...

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