Rz. 418

Der externe Ausgleich kann nur erfolgen, wenn der betroffene Zielversorgungsträger einverstanden ist (§ 14 Abs. 2 VersAusglG). Das gilt auch für die gesetzliche Rentenversicherung, soweit sie als gewählter Zielversorgungsträger und nicht als Auffangversorgungsträger den externen Ausgleich durchführen soll. Das ist nur dann der Fall, wenn über sie betriebliche Anrechte ausgeglichen werden sollen.[262] Sollen private Anrechte über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden, ist die Zustimmung nicht erforderlich;[263] denn diesen Ausgleich muss sie kraft Gesetzes auch dann durchführen, wenn kein anderer Versorgungsträger gewählt wird. Jede andere Lösung führte dazu, dass der Ausgleichsberechtigte und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen einen Vertrag zulasten Dritter treffen könnten, wenn sie den externen Ausgleich vereinbarten. Die Entscheidung kann deswegen zu seinen Lasten erst dann getroffen werden, wenn dem Gericht dieses Einverständnis nachgewiesen ist.

 

Rz. 419

Dem Ausgleichsberechtigten obliegt es nicht nur, das Wahlrecht in Bezug auf die Zielversorgung rechtzeitig auszuüben, sondern auch, dem Gericht rechtzeitig die Bereitschaft des Versorgungsträgers der gewählten Zielversorgung zur Begründung oder zum Ausbau eines Anrechts nachzuweisen.

 

Rz. 420

Der Nachweis ist innerhalb der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist oder – falls eine Fristsetzung unterblieben ist – spätestens bis zur Entscheidung in der Versorgungsausgleichssache über den externen Ausgleich zu erbringen. Gefordert ist die Mitteilung aller Daten, die dafür erforderlich sind, damit das Gericht den Entscheidungstenor hinreichend bestimmt fassen kann. Dazu gehören etwa die genaue Firma des Versicherungsunternehmens sowie die Tarifbezeichnung und Policennummer eines bereits bestehenden Vorsorgevertrags, der ausgebaut werden soll. Von den Versorgungsträgern entwickelte Formschreiben reichen als Nachweis aus.

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